Rn. 108

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Anspruchsberechtigt für die Erstattung ist wie für die Anrechnung derjenige, für dessen Rechnung die Steuer abgezogen worden ist (BFH BStBl II 2007, 742). Dies gilt grundsätzlich auch bei Ehegatten (Koenig, AO, § 37 Abs 2 Rz 33, 3. Aufl 2014; BFH BStBl II 1990, 41; 1991, 47; FinVerw DStR 1997, 1167).

 

Rn. 109

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Waren aus einem Steuerschuldverhältnis mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ihnen ein festgestellter Erstattungsanspruch als Gesamtgläubiger zusteht. Auch in diesen Fällen ist zu ermitteln, wer die Zahlung geleistet hat, die den Erstattungsanspruch auslöst. Anspruchsberechtigter ist somit derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH BStBl II 1983, 162 mwN). Das gilt nach der genannten Rspr des BFH auch bei zusammen veranlagten Ehegatten (§§ 26, 26b EStG). Das Bestehen einer Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten ergibt sich nicht aus § 36 Abs 4 S 3 EStG, wonach die Auszahlung an einen Ehegatten auch gegenüber dem anderen Ehegatten wirkt. Die Regelung besagt nur, dass das FA befugt ist, nach seiner Wahl an den einen oder anderen Ehegatten auszuzahlen; sie regelt nicht die Anspruchsberechtigung (s BFH BStBl II 1983,162). Das FA darf aber nicht mehr an einen Ehegatten auszahlen, wenn es erkennt oder erkennen muss, dass der andere Ehegatte mit dieser Verfahrensweise aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist (BFH BStBl II 1990, 719 bei getrennt lebenden Ehegatten; BFH BFH/NV 2015, 1346).

 

Rn. 109a

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Werden ESt-Vorauszahlungen für zusammen veranlagte Ehegatten geleistet, kann aus der Sicht des FA als Zahlungsempfänger mangels entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen den Ehegatten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aber angenommen werden, dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (BFH BStBl II 2006, 453).

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