Rn. 20

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach § 37 EStG werden für einen VZ regelmäßig vier Vorauszahlungen festgesetzt. Sie dienen der Sicherung eines stetigen Steueraufkommens. Das FA kann bis zum Ablauf des auf den VZ folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die voraussichtliche ESt anpassen (§ 37 Abs 3 S 3 EStG). Die Zeitspanne für eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen verlängert sich auf 23 Monate nach dem Ablauf des VZ, wenn bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die Einkünfte aus LuF voraussichtlich die anderen Einkünfte überwiegen (§ 37 Abs 3 S 3 Hs 2 EStG). Der SolZ wird auch auf Vorauszahlungen erhoben und auf den später festzusetzenden SolZ angerechnet (§ 3 Abs 1 Nr 2 SolZG iVm §§ 36 Abs 2 Nr 1, 51a Abs 1 EStG). § 37 EStG soll zudem eine Gleichstellung zu den StPfl bewirken, die ihre voraussichtliche Steuer durch Steuerabzug (LSt, KapSt) vorauszahlen. Die tatsächlich gezahlten Vorauszahlungen sind nach § 36 Abs 2 Nr 1 EStG auf die ESt dieses VZ anzurechnen. Der Zeitpunkt der Zahlung ist dabei unerheblich, er kann auch in einem anderen Kj liegen, was ja regelmäßig bei nachträglicher Festsetzung erhöhter Vorauszahlungen der Fall ist.
Die für andere VZ gezahlten Vorauszahlungen sind demzufolge auf die Steuer des VZ anzurechnen, für den sie entrichtet wurden.

 

Rn. 21

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei StPfl mit abweichendem Wj bemisst sich die ESt nach dem Gewinn des im VZ endenden Wj. Die im Kj entrichteten Vorauszahlungen sind auf die ESt-Schuld des VZ anzurechnen, in dem das abweichende Wj endet; sie werden in diesen Fällen nach dem Erzielen der Einkünfte geleistet. Zur abweichenden Regelung bei der KSt s § 31 Abs 2 KStG. Geht der StPfl nach den Vorschriften des § 4a EStG vom kalendergleichen Wj zu einem abweichenden Wj über, so müssen im Jahr des Übergangs die Vorauszahlungen angepasst werden.

 

Rn. 22

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die ESt-Vorauszahlungen sind durch die Festsetzung der Jahressteuerschuld auflösend bedingte Steueransprüche (BFH BStBl II 1978, 596; 1979, 461; 1987, 8; s Stolterfoht in K/S/M, § 37 EStG Rz A 11; eine dazu abweichende Auffassung wird offenbar von Loschelder in Schmidt, § 37 EStG 39. Aufl 2020 nicht mehr vertreten.
Ein Erlöschen der Vorauszahlungsschuld bereits mit Entstehen der Steuerschuld, dh, mit Ablauf des VZ, würde gegen die gesetzliche Regelung in § 37 Abs 3 S 3 EStG verstoßen, die eine Anpassung der Vorauszahlung nach diesem Zeitpunkt ausdrücklich zulässt. Zudem normiert § 124 Abs 2 AO die Wirksamkeit eines Vorauszahlungsbescheid so lange, bis er durch das Ergehen des Jahressteuerbescheides auf andere Weise erledigt ist (Tipke/Kruse, § 124 AO Rz 20). Für den materiellrechtlichen Entstehungszeitpunkt eines Steueranspruchs oder eines Erstattungsanspruchs ist hingegen allein auf den mit Ablauf des VZ abstrakt entstandenen Anspruch abzustellen. Ein etwaiger Erstattungsanspruch ist bereits zu diesem Zeitpunkt abtretbar, pfändbar oder verpfändbar (BFH BStBl II 1990, 523; BFH/NV 1994, 839; Tipke/Kruse, § 38 AO Rz 37ff).

 

Rn. 23

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Ein Ehegatte kann bestimmen, nur auf seine eigene Vorauszahlungsschuld zu leisten (BFH BFH/NV 2000, 940; FG Sa EFG 2001, 328). Anderenfalls wird bei zusammen veranlagten Ehegatten (§ 26b EStG) vermutet, die Zahlung von Vorauszahlungen erfolge auf die gemeinsame Steuerschuld und somit für Rechnung beider Ehegatten als Gesamtschuldner (BFH BStBl II 2011, 607).

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