Rn. 28

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Betrages, mit dem Einkünfte der ErbSt unterlegen haben, ist der Zeitpunkt des Erbanfalls. Wertveränderungen zwischen dem Zeitpunkt des Erbanfalls und der Realisierung der Einkünfte sind unbeachtlich. Zum Zwecke der Ermittlung des Betrages, zu dem die Einkünfte der ESt unterlegen haben, ist eine einkommensteuerliche Einkünfteermittlung mit den Werten zu unterstellen, die bei der ErbSt-Festsetzung angesetzt worden sind. Denn eine Doppelbelastung kann sich nur insoweit ergeben, als bei der ESt unter Ansatz der ErbSt-Werte eine Steuer (auf die positive Differenz zwischen einkommensteuerlichem Buchwert und erbschaftsteuerlichem Wert) angefallen wäre.

 

Rn. 29

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Problematisch ist die Zuordnung laufender Gewinnrealisationen aufgrund stiller Reserven zu solchen Einkünften, die der ErbSt unterlegen haben. Soweit Betriebe oder Teilbetriebe vererbt werden, die als wirtschaftliche Einheiten bewertet und später als Ganzes veräußert werden, ist diese Zuordnung eindeutig möglich. Anders ist dies, wenn nur einzelne WG aus einem ererbten Betrieb oder Teilbetrieb veräußert werden, weil die erbschaftsteuerliche Bewertung dem Grundsatz der Gesamtbewertung folgt, einkommensteuerlich jedoch das Prinzip der Einzelbewertung gilt. ME muss in diesen Fällen eine Aufteilung der sich aus der Gesamtbewertung ergebenden stillen Reserven auf die WG des Betriebes oder Teilbetriebes nach dem Verhältnis der Buchwerte erfolgen, auch wenn dadurch nur Näherungswerte möglich sind.

 

Rn. 30

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

Für die Anwendung des § 35b EStG auf Fälle, die der erbschaftsteuerlichen Gesamtbewertung durch ein Ertragswertverfahren unterliegen, ist zu entscheiden, inwieweit jeder nach dem erbschaftsteuerlichen Bewertungsstichtag erzielter Ertrag von der Ermäßigungsvorschrift erfasst werden kann, da die prognostizierten Erträge die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage um ihren Barwert erhöhen und selbst in Zukunft in vollem Umfang der ESt-Belastung unterliegen. In Höhe der Barwerte der prognostizierten Erträge wäre § 35b EStG anzuwenden. Soweit die latente ESt-Belastung bei bestimmten Bewertungsverfahren Berücksichtigung findet, kommt es zu keiner Doppelbelastung. Soweit die tatsächlichen Erträge die prognostizierten Erträge überschreiten, erfolgt eine Anrechnung nach § 35b EStG nur in Höhe der prognostizierten Erträge (vgl Herzig/Joisten/Vossel, DB 2009, 584, 587).

Das Bewertungsverfahren nach IDW Standard S 1 (September 2018) sieht in IDW S 1 Rz 28 eine Berücksichtigung der Ertragsteuerbelastung in Form "anlassbezogener Typisierungen der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner" vor. Dies umfasst in typisierter Weise auch die latenten Steuern auf stille Reserven des Unternehmens, so dass eine Ermäßigung nach § 35b EStG insoweit eingeschränkt ist. Der IDW Standard S 1 (September 2018) sieht eine Vielzahl von einzelfallbezogenen Bewertungsbesonderheiten vor. In der Praxis ist daher zu prüfen, inwieweit die anlassbezogene Typisierung die steuerlichen Verhältnisse des Anteilseigners hinreichend umfasst. Weicht die Auswirkung der Typisierung von den tatsächlichen Verhältnissen des StPfl zu dessen Ungunsten ab, ist die Anwendung des § 35b EStG eröffnet.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren sieht eine Kürzung um einen pauschalierten Ertragsteueraufwand iHv 30 % in § 202 Abs 3 BewG vor. Erst soweit die tatsächliche Ertragsteuerbelastung diesen Wert übersteigt, kann die Anrechnung auf diesen überschreitenden Teil zur Anwendung kommen (vgl Herzig/Joisten/Vossel, DB 2009, 584, 587).

 

Rn. 31–35

Stand: EL 135 – ET: 04/2019

vorläufig frei

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