Rn. 3

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Ein Beschäftigungsverhältnis ist ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis mit dem StPfl iSd § 19 Abs 1 Nr 1 EStG (BFH BFH/NV 1996, 671). Teilzeitarbeitsverhältnisse sind möglich.

Die Ehefrau des StPfl kann nicht beschäftigte Person iSd § 35a EStG sein, da gemäß §§ 1360, 1356 Abs 1 BGB bei Eheleuten die Haushaltsführung, wenn sie nur einem überlassen ist, in eigener Verantwortung stattfindet. Durch seine Haushaltsführung erfüllt der Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie, §§ 1360 S 2, 1606 Abs 3 S 2 BGB. Das Gleiche gilt für ein im Haushalt lebendes Kind, § 1619 BGB. Beschäftigte Person kann aber ein Angehöriger sein, soweit die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses erfüllt sind.

Nicht begünstigt sind Tätigkeiten gewerblicher Unternehmen, wie Fensterputz-, Reinigungs- oder Gartenbauunternehmen, denn diese werden nicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses tätig.

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