Rn. 210

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Als Zuschlagsteuern werden Steuern bezeichnet, die nach der ESt bemessen werden (§ 51a Abs 1 EStG). Bemessungsgrundlage von Zuschlagsteuern ist nach § 51a Abs 2 EStG die ESt, die nach § 2 Abs 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs 6 EStG in den Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre.

§ 35 EStG ist bei der Ermittlung der oben genannten festzusetzenden ESt nicht anzuwenden (§ 51a Abs 2 S 3 EStG). § 35 EStG schlägt also nicht auf die Festsetzung der KiSt durch.

 

Rn. 211

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Anders beim SolZ. Hier wird die bisherige Maßgeblichkeit des § 51a Abs 2 EStG aufgegeben und in § 3 Abs 2 SolzG 1995 ab 2001 explizit geregelt, dass für die Festsetzung des SolZ die ESt maßgeblich ist, die nach § 2 Abs 6 EStG unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs 6 EStG in den Fällen des § 32 EStG festzusetzen wäre. Dh, bei der Festsetzung des SolZ schlägt § 35 EStG durch und mindert die Bemessungsgrundlage des SolZ.

 

Rn. 212

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Da der SolZ die ESt und damit auch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG als Bemessungsgrundlage zugrunde legt, kann dies zu Überkompensationen führen (ausführlich Gerg in BeckOK EStG, § 35 EStG Rz 112ff).

Diese Überkompensation begegnet jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken, schließlich droht eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips, wenn Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Ergebnis eine höhere Steuerlast auslösen als solche aus Gewerbebetrieb. Lt BFH verletze der SolZ jedoch nicht den allgemeinen Gleichheitssatz (BFH v 21.07.2011, BFH/NV 2011, 1685). Allerdings ist zur Verfassungswidrigkeit des SolZ ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig (BVerfG, 2 BvL 6/14).

 

Rn. 213–249

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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