Rn. 170

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Durch Gesetz zu dem Dritten Zusatzprotokoll v 04.06.2004 zum Abkommen v 16.06.1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.2004 – DBA-NL-G (BGBl II 2004, 1653; BStBl I 2005, 364) wurde Satz 3 in Absatz 2 des § 35 EStG eingefügt (dazu Kollruss, RIW 2006, 678).

Grundlage zur Ermittlung der Steuerermäßigung des § 35 EStG ist der festgesetzte GewSt-Messbetrag, wobei der GewSt-Messbetrag bei Mitunternehmerschaften nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels gemäß § 35 Abs 2 EStG aufzuteilen ist. Wenn sich aber das deutsche Besteuerungsrecht nach einem DBA nicht auf alle Beteiligte erstreckt, wird der GewSt-Messbetrag nur in Höhe der inländischen Mitunternehmer-Anteile festgesetzt. Dennoch war dieser Betrag auf alle Mitunternehmer entsprechend ihrer Gewinnanteile aufzuteilen, so dass der für Zwecke des § 35 EStG zu berücksichtigende GewSt-Messbetrag bei den inländischen Mitunternehmern um die Anteile der ausländischen Mitunternehmer gekürzt wird, obwohl deren Anteile gar nicht der GewSt unterliegen (BR-Drucks 668/04 v 03.09.2004, 7).

Dies zu vermeiden und eine eindeutige Abgrenzung der Besteuerungsrechte der Vertragsstaaten herbeizuführen, welche im Hinblick auf die Entstehung grenzüberschreitender Gewerbegebiete im deutsch-niederländischen Grenzgebiet bei grenzüberschreitenden festen Geschäftseinrichtungen nicht gewährleistet war, war Motivation und Grund der Neueinfügung des Satzes 3.

 

Rn. 171

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Abgrenzung erfolgt durch Änderungen im GewStG und der Einfügung des Satzes 3 in der Weise, dass das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zugewiesen wird, selbst wenn eine Betriebsstätte im anderen Staat besteht.

 

Rn. 172–179

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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