Rn. 88

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

In den Nenner der gesetzlichen Formel des Ermäßigungshöchstbetrags muss die Summe aller positiven Einkünfte eingesetzt werden. Im Gegensatz zum Zähler der Formel, der ausdrücklich nur gewerbliche Einkünfte erfasst, werden im Nenner sämtliche Einkünfte, also auch nicht gewerbliche einbezogen.

In Übereinstimmung mit dem Zähler sind aber nur positive Einkünfte aufzunehmen. Daher kann auch hier ein horizontaler Verlustausgleich innerhalb einer Einkunftsart stattfinden, wohingegen ein vertikaler Verlustausgleich im Verhältnis mehrerer Einkunftsarten unzulässig ist (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 16). § 2 Abs 2 S 1 EStG definiert Einkünfte nämlich als Gewinn bzw als Überschuss der Einnahmen über die WK, sodass der Begriff der Einkünfte einen horizontalen Verlustausgleich impliziert. Dahingegen widerspricht eine Verrechnung positiver und negativer Einkünfte dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 1 S 2 EStG, der ausdrücklich nur die Summe der positiven Einkünfte erfasst.

 

Rn. 89

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Analog zur Ermittlung der Summe der positiven gewerblichen Einkünfte ist auch bei der Ermittlung der Summe aller positiven Einkünfte kein horizontaler Verlustausgleich bei zusammenveranlagten Ehegatten möglich.

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