Schrifttum:

Lang, Steuermindernde Parteienfinanzierung, StuW 1984, 15;

Schleder, Steuerabzug für Beiträge u Spenden an unabhängige Wählervereinigungen, DB 1988, 2019;

Korn, KÖSDI 1989, 7824;

Schleder, Fünftes Gesetz zur Änderung des ParteienG und anderer Gesetze – Steuerliche Regelungen, DB 1989, 293;

Thiel/Eversberg, Das VereinsförderungsG u seine Auswirkungen auf das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht (Teil III), DB 1990, 397;

Wallenhorst, Die neue ­Haftung bei Fehlverwendung von Spenden, DB 1991, 1410;

Bogler, Neuregelung der steuerlichen Begünstigung von Parteispenden, DB 1994, 250;

Helmschrott/Eberhart, Die wichtigsten Änderungen der AO u ihrer Nebengesetze durch das Missbrauchsbekämpfungs- und SteuerbereinigungsG (Teil II), DStR 1994, 525;

Hofmann, Die staatliche Teilfinanzierung der Parteien, NJW 1994, 691;

Sendler, Verfassungsmäßige Parteienfinanzierung, NJW 1994, 365;

Glockemann, Zweckgebundene Spenden an politische Parteien – Zulässigkeit des Spendenabzugs, BB 2003, 503;

Laubinger, Verfassungswidrigkeit politischer Parteien, ZRP 2017, 55.

Verwaltungsanweisungen:

H 34g EStH 2017.

I. Allgemeines

A. Rechtsentwicklung

 

Rn. 1

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Durch das ParteienfinanzierungsG v 22.12.1983 (BStBl I 1984, 7) ist § 34g EStG mit erstmaliger Anwendung für den VZ 1984 neu in das EStG aufgenommen worden.

Durch das G v 25.07.1988 zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen (BStBl I 1988, 397) wurde der Tatbestand in die jetzigen Nr 1 u 2 des Satzes 1 aufgegliedert, um Mitgliedsbeiträge und Spenden an Wählervereinigungen, die keine Parteien sind, in die Begünstigung einzubeziehen. Diese Erweiterung ist – vor dem Hintergrund einer Verfassungsbeschwerde (vgl BVerfG BStBl II 1989, 67) – ebenfalls für den VZ 1984 erstmalig anwendbar.

Durch das ÄnderungsG v 22.12.1988 zum ParteienG (BStBl I 1989, 40) wurde durch Einfügung von S 3 (mit Verweis auf § 10b Abs 3 EStG) der Sachspendenabzug zugelassen.

IRd VereinsförderungsG v 18.12.1989 (BStBl I 1989, 499) wurde der S 3 durch den zusätzlichen Verweis auf § 10b Abs 4 EStG geändert. Somit gelten ab VZ 1990 die Regelungen zum Vertrauensschutz und zur Haftung für unrichtige Bestätigungen bzw zur zweckentsprechenden Mittelverwendung auch für § 34g EStG.

Durch das StÄndG 1992 v 25.02.1992 (BStBl I 1992, 146) wurde die Abzugsreihenfolge der Steuerermäßigungen im S 1 dahingehend geändert, dass § 34g EStG auch der Tarifermäßigung des § 34f Abs 3 EStG vorgeht.

Durch das Sechste G zur Änderung des ParteienG u anderer G v 28.01.1994 (BStBl I 1994, 207) wurden ab dem VZ 1994 die bisherigen Höchstbeträge für Ledige von DM 600 auf DM 1 500 sowie für Verheiratete von DM 1 200 auf DM 3 000 erhöht.

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BStBl I 1999, 304) wurde § 35 EStG – wegen dessen Aufhebung – bei der Festlegung der Abzugsreihenfolge im S 1 ab dem VZ 1999 gestrichen.

Das StEuglG v 19.12.2000 (BStBl I 2001, 3) führte mit Wirkung ab dem 01.01.2002 in S 2 zur Währungsumstellung von DM auf Euro.

Das Achte G zur Änderung des ParteienG v 28.06.2002 (BStBl I 2002, 666) ersetzte die Begriffe "Mitgliedsbeiträge" und "Spenden" durch das Wort "Zuwendungen" und erhöhte die Höchstbeträge ab dem VZ 2002 auf EUR 825 bzw EUR 1 650.

Durch das JStG 2007 v 13.12.2006 (BGBl I S 2878) wurde S 2 redaktionell geändert.

S 1 Nr 1 des § 34g EStG wurde mit Wirkung vom 29.07.2017 durch das G zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der Parteienfinanzierung v 18.07.2017 (BGBl I 2017, 2730) um den Verweis auf § 18 Abs 7 ParteienG ergänzt. Danach sind verfassungsfeindliche Parteien ab dem Zeitpunkt der dies feststellenden Entscheidung des BVerfG iSd § 46a BVerfGG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen und damit Zuwendungen an diese Parteien steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen.

B. Zweck der Vorschrift

 

Rn. 2

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Politische Parteien und die unabhängigen Wählervereinigungen nehmen öff, nicht staatliche Aufgaben wahr. Dieser Grundsatz der Staatsfreiheit verbietet eine vollständige Finanzierung aus staatlichen Mitteln (vgl BVerfG v 09.04.1992, BStBl II 1992, 766). Deshalb sind politische Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) natürlicher und juristischer Personen erforderlich und auch erwünscht. Die Vorschrift dient zusammen mit § 10b EStG (zur Abgrenzung s Rn 10) der Förderung der (mittelbaren) Parteienfinanzierung sowie der unabhängigen Wählervereinigungen.

 

Rn. 3

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

§ 34g EStG ist eine Steuerermäßigung iSd § 2 EStG und wird von der tariflichen ESt abgezogen, vgl das Ermittlungsschema in R 2 EStR 2012. Auf diese Weise wirken sich die politischen Zuwendungen unabhängig von der Progression für alle StPfl gleich aus. Dadurch werden die verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen (Chancengleichheit sowie gleiche Einflussnahme der Bürger auf die politische Willensbildung, s Rn 9) erfüllt.

C. Geltungsbereich

 

Rn. 4

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

§ 34g EStG gilt für unbeschränkt oder beschränkt stpfl natürliche Personen, unabhängig davon, ob diese wahlberechtigt sind.

Für kstpfl Personen ist die Abzugsberechtigung (...

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