Rn. 22

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Der Verweis in § 34g S 3 EStG auf § 10b Abs 3 EStG eröffnet die Steuerbegünstigung auch für Zuwendungen von WG, mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Ansatz und Bewertung von Sachspenden richten sich ausschließlich nach den Regelungen des § 10b Abs 3 EStG; ausführlich dazu s § 10b Rn 231ff (Pust).

 

Rn. 23

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Der Verweis auf § 10b Abs 4 EStG wurde durch das VereinsFG v 18.12.1989 (BStBl I 1989, 499) eingefügt, s Rn 1.

§ 10b Abs 4 EStG regelt den Vertrauensschutz (S 1) für den Spender einerseits und die Haftung des Ausstellers (S 2 u 3) andererseits.

Danach ist ab dem VZ 1990 das Vertrauen des Spenders auf die Richtigkeit der Spendenbestätigung grundsätzlich geschützt; ausführlich dazu s § 10b Rn 260ff (Pust). Korrespondierend hierzu wurde – zum Ausgleich von Steuerausfällen infolge unrichtiger Spendenbestätigungen – der Haftungstatbestand des Ausstellers eingeführt; ausführlich dazu s § 10b Rn 270 (Pust).

Durch das EhrenamtsstärkungsG v 21.03.2013, BGBl I 2013, 556 wird die Haftung desjenigen, der die zweckfremde Verwendung von Spenden veranlasst, an die übrigen Haftungstatbestände angeglichen. Künftig haftet nur noch derjenige, der diese zweckfremde Verwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst hat (§ 10b Abs 4 S 2 EStG nF).

Im Falle der Spendenhaftung ermittelt sich der Betrag der Haftung nach der Höhe der Zuwendung, unabhängig von den persönlichen einkommensteuerlichen Verhältnissen des Zuwendenden (BFH v 20.03.2017, BStBl II 2010, 1110). Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens kommt grundsätzlich nicht in Betracht (FG Nds v 15.01.2015, EFG 2015, 904).

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