Rn. 19

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

§ 34g EStG ist eine Steuerermäßigung, die ausgehend von der tariflichen ESt (§ 32a Abs 1 u 5 EStG) bei der Ermittlung der festzusetzenden ESt in Abzug gebracht wird.

Die Rangfolge der einzelnen Steuerermäßigungen ergibt sich aus § 34g S 1 EStG. Danach sind vorrangig die sonstigen Steuerermäßigungen von der tariflichen ESt abzuziehen, während § 34f Abs 3 EStG nachrangig zu berücksichtigen ist; vgl auch das Ermittlungsschema in R 2 EStR 2012.

Somit kann der Tarifabzug des § 34g EStG ganz oder teilweise verloren gehen, wenn die (um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderte) tarifliche ESt niedriger ist als die berücksichtigungsfähigen Zuwendungen.

Eine Erstattung oder ein Rück- bzw Vortrag der Zuwendungen ist nicht möglich.

 

Rn. 20

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Der Tarifabzug beträgt 50 % der Ausgaben (= Mitgliedsbeiträge und Spenden, s Rn 11), höchstens jeweils EUR 825 (bzw EUR 1 650 bei Zusammenveranlagung) für Zuwendungen an politische Parteien und Wählervereinigungen. Die Höchstbeträge (EUR 825für Ledige u EUR 1 650für Verheiratete) gelten für Zuwendungen an politische Parteien (§ 34g S 1 Nr 1 EStG) und Wählervereinigungen (§ 34g S 1 Nr 2 EStG) gesondert und nebeneinander, H 34g EStH 2017 "Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen" Tz 1. Damit können Ledige im VZ maximal EUR 1 650 und Verheiratete maximal EUR 3 300 Tarifermäßigungen beanspruchen, wenn jeweils entsprechend hohe Zuwendungen an politische Parteien und Wählervereinigungen geleistet werden.

Ein nicht ausgenutzter Höchstbetrag (zB für politische Parteien) ist nicht auf den jeweils anderen Höchstbetrag (zB für Wählervereinigungen) übertragbar, glA Brandl in Blümich, § 34g EStG Rz 23, 146. Aufl; Kulosa in H/H/R, § 34g EStG Rz 21, EL 272.

Zuwendungen an politische Parteien, die den Höchstbetrag von EUR 825 bzw EUR 1 650 übersteigen, sind innerhalb der Grenzen des § 10b Abs 2 EStG als SA abzugsfähig (vgl FG BBg v 28.11.2018, 7 K 7258/16, Rz 36). Dies gilt nicht für Zuwendungen an Wählervereinigungen (s Rn 10).

Ein Wahlrecht zwischen der Tarifermäßigung nach § 34g EStG und dem SA-Abzug nach § 10b Abs 2 EStG besteht nicht, s Rn 10.

 

Rn. 21

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

 

Beispiel:

Die zusammenveranlagten Ehegatten haben Zuwendungen wie folgt geleistet:

  • die Ehefrau iHv EUR 3 500 an eine politische Partei
  • der Ehemann iHv EUR 1 500 an eine Wählervereinigung

Die Zuwendungen von insgesamt EUR 5 000 können von den Ehegatten (unabhängig davon, wer die Zuwendung geleistet hat) wie folgt geltend gemacht werden:

 
§ 34 g EStG 50 % von EUR 3 500 EUR 1 750, maximal EUR 1 650
  50 % von EUR 1 500 EUR 750, maximal EUR 750
  Tarifermäßigung insgesamt   EUR 2 400
§ 10b Abs 2 EStG SA-Abzug iHv   EUR 100

Durch den Steuerabzug von der tariflichen ESt nach § 34g EStG iHv 50 % verbleiben EUR 100 (EUR 1 750 ./. EUR 1 650) für den SA-Abzug nach § 10b Abs 2 EStG.

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