A. Zuwendungen

 

Rn. 11

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Der Oberbegriff "Zuwendung" wurde durch Art 4 des Achten G zur Änderung des ParteienG (BStBl I 2002, 666) anstelle der bisherigen Begriffe "Mitgliedsbeiträge und Spenden" eingeführt. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, vgl auch § 48 Abs 3 EStDV aF.

  • Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, die aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften geleistet werden, § 27 Abs 1 S 1 ParteienG. Hierzu gehören auch erhöhte Zahlungen, die Gruppen von Mitgliedern aufgrund eines allg Beschlusses der Organe der Partei (bzw Wählervereinigung) entrichten, BFH v 23.01.1991, BStBl II 1991, 396.
  • Spenden sind darüber hinausgehende Zahlungen, auch Sonderumlagen und Sammlungen sowie geldwerte Zuwendungen aller Art, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes zur Verfügung gestellt werden oder eine hierfür dennoch vereinbarte Vergütung an die Partei zurückgeleitet oder auf eine solche Vergütung verzichtet wird, § 27 Abs 1 S 3 u 4 ParteienG.

Die Abgrenzung ist jedoch für steuerliche Zwecke nicht relevant, da Spenden und Mitgliedsbeiträge hinsichtlich der Abzugsfähigkeit gleich behandelt werden. Zu den berücksichtigungsfähigen Ausgaben gehören – durch den Verweis in § 34g S 3 EStG auf § 10b Abs 3 u 4 EStG – auch Sach- und Aufwandszuwendungen, ausführlich hierzu s § 10b Rn 238ff (Pust).

Zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass die Zuwendungen freiwillig und unentgeltlich geleistet werden (BFH V 09.12.2014, X R 4/11, BFH/NV, 853) und vom Empfänger tatsächlich für staatspolitische Zwecke verwendet werden, ausführlich hierzu s § 10b Rn 218ff (Pust).

Eine Zuwendung liegt nur bei einer wirtschaftlichen Belastung des StPfl vor (BFH v 20.02.1991, BStBl II 1991, 690). An einer Wertabgabe aus dem Vermögen des Zuwendenden fehlt es jedoch, wenn der Zuwendende vor der Zuwendung einen bestimmten Betrag von einem Dritten mit einer rechtlichen Weitergabeverpflichtung erhalten hat (Schenkung unter Auflage).

Etwas anderes gilt jedoch bei Schenkungen unter zusammenveranlagten Ehegatten mit Spendenauflage, da in diesen Fällen die wirtschaftliche Belastung des Schenkers dem mit ihm zusammenveranlagten zuwendenden Ehegatten zuzurechnen ist (Im Ganzen hierzu BFH v 15.01.2019 X R 6/17, BFH/NV 2019, 460; Vorinstanz: FG D`dorf v 26.01.2017, EFG 2017, 460; Brandl in Blümich, § 34g EStG Rz 13a, 146. Aufl).Steht die Förderungsabsicht im Vordergrund, ist eine betriebliche oder eine die Einkünfteerzielung betreffende Motivation unschädlich (BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 234).

Die Zuwendungen müssen vom StPfl iSd § 11 Abs 2 EStG geleistet werden, dh in dem Jahr abfließen, für das die Ermäßigung beantragt werden soll, s § 11 Rn 101 (Pust).

B. Zuwendungsempfänger

1. Politische Parteien

 

Rn. 12

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Politische Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insb nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten, § 2 Abs 1 S 1 ParteienG. Außerdem muss die Satzung der Partei den Anforderungen des § 6 ParteienG genügen. Die Rechtsstellung als Partei geht verloren, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 ParteienG keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat (§ 2 Abs 2 S 2 ParteienG, ergänzt zum 01.01.2016 durch G v. 22.12.2015, BGBl I 2015, 2563).

Zahlungen an Parteimitglieder werden dann steuerlich anerkannt, wenn sie an die Partei weitergeleitet und in deren Verfügungsbereich gelangt sind, § 25 Abs 1 ParteienG.

Die FinVerw veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der anerkannten politischen Parteien.

Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind verfassungsfeindliche politische Parteien, die von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen sind (§ 34g S 1 Nr 1 EStG iVm § 18 Abs 7 ParteienG). Grundlage bildet Art 21 Abs 3 und 4 GG, die nach dem sog NPD-Verbotsverfahren (BverfG v 17.01.2017, NJW 2017, 611) neu hinzugefügt wurden. Verfassungsfeindliche Parteien sind demnach Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.

Über die Verfassungswidrigkeit sowie den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung entscheidet das BVerfG. Der Antrag auf ein Verfahren zum Ausschluss von der staatlichen Finanzierung gem Art 21 Abs 3 GG erfolgt durch Bundestag, Bundesrat oder Bundesre...

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