Rn. 9

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die steuerliche Entlastung von Zuwendungen an politische Organisationen beim Zuwendungsgeber war schon mehrfach Gegenstand verfassungsrechtlicher Entscheidungen.

Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich insb dann, wenn die Chancengleichheit von konkurrierenden politischen Organisationen verletzt wird (vgl BVerfG v 09.04.1992, BStBl II 1992, 766) u/o das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung beeinträchtigt wird.

Die steuerliche Entlastung der Zuwendungen muss deshalb auf den Betrag begrenzt werden, der "für den durchschnittlichen Einkommensempfänger erreichbar ist" (BVerfG v 09.04.1992, aaO). Str in diesem Zusammenhang sind die Erhöhungen der Höchstbeträge auf DM 1 500/3 000, zuletzt auf EUR 825/1 650. Verfassungswidrig nach Brandl in Blümich, § 34g EStG Rz 6, 146. Aufl mwN; verfassungskonform, mit mE überzeugender Argumentation: Geserich in K/S/M, § 34g EStG Rz A 177 (Dezember 2018).

Das Prinzip der Chancengleichheit wurde durch die (rückwirkende) Gesetzesänderung v 25.07.1988, s Rn 1, und der damit verbundenen Einbeziehung der kommunalen Wählervereinigungen angemessen beachtet.

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