Rn. 18

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Die Folgen der Nichtteilnahme an der nächsten Wahl sind in § 34g S 1 Nr 2 S 2–4 EStG geregelt.

S 2 bestimmt, dass in diesem Fall die Steuerermäßigung nur für die bis zum Wahltag geleisteten Beiträge und Spenden gewährt wird. Entscheidend ist der Abfluss iSd § 11 Abs 2 EStG beim Zuwendungsgeber.

Die Ermäßigung wird nach § 34g S 1 Nr 2 S 3 EStG erst wieder gewährt, wenn der Verein sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat (sog Sperrklausel); begünstigt sind nur Zuwendungen, die ab dem 01.01. des Jahres geleistet werden, in dem die Wahl stattfindet (S 4).

Eine Teilnahme an einer Wahl liegt nur vor, wenn die Wähler die Möglichkeit haben, die Wählervereinigung zu wählen. Der Wahlvorschlag muss auf dem Stimmzettel enthalten sein, H 34g EStH 2017 "Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen" Tz 5.

Die Sperrklausel gilt nur für Zuwendungen an Vereine, die ihre Wahl-Teilnahme zwar angekündigt, aber tatsächlich nicht teilgenommen haben; sie gilt nicht für Vereine, die an einer früheren Wahl nicht beteiligt waren, eine Beteiligung an dieser Wahl aber auch nicht angezeigt haben, vgl H 34g EStH 2017 "Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen" Tz 4. Die Sperrklausel soll verhindern, dass die Steuerermäßigung durch aufeinander folgende Absichtserklärungen über mehrere Wahlperioden hinweg in Anspruch genommen werden kann, Kirchhof, § 34g EStG Rz 16, 17. Aufl; zu erläuternden Bsp vgl auch H 34g EStH 2017 "Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen" Tz 4.

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