Rn. 12

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Nach § 49 Abs 2 EStG bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte iSd § 49 Abs 1 EStG nicht angenommen werden könnten, außer Betracht (sog isolierende Betrachtungsweise, s § 49 Rn 308ff (Viebrock). Dies gilt umgekehrt auch, obwohl nicht in § 34d EStG ausdrücklich vorgesehen, für § 34d EStG (BFH BStBl II 1997, 657; Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 2; Heinicke in Schmidt, § 34d EStG Rz 2). Dies bedeutet: Bei § 34d EStG bleiben für die Frage, ob ausländische Einkünfte vorliegen, inländische Besteuerungsmerkmale außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung ausländische Einkünfte nicht angenommen werden könnten.

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