Rn. 69
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Entfällt eine zu berücksichtigende ausländische Steuer auf negative ausländische Einkünfte, die unter das Ausgleichsverbot des § 2a Abs 1 EStG fallen oder auf die durch die spätere Verrechnung gekürzten positiven ausländische Einkünfte, so erhöhen sich bei Wahl der Abzugsmethode dadurch die im VZ nicht ausgleichsfähigen ausländische negativen Einkünfte (R 34c Abs 2 S 2 EStR 2012).
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