Rn. 44

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

 

Beispiel 1:

 
Inländische Einkünfte EUR 50 000
Ausländische Einkünfte umgerechnet EUR 25 000
Summe der Einkünfte (zur Europarechtswidrigkeit s Rn 20d) EUR 75 000
Ausländische Steuer umgerechnet EUR 5 000
zvE bei EUR 75 000 EUR 23 586

Formel:

 
Max anrechenbare ausl Steuer: 23 586 × 25 000 = EUR 7 862
75 000

Die ausländische Steuer betrug EUR 5 000, sie war daher voll anrechenbar:

 
Deutsche ESt vor Anrechnung EUR 23 594
./. ausländische Steuer EUR 5 000
Deutsche ESt nach Anrechnung EUR 18 594
 

Rn. 45

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

 

Beispiel 2 (H 34c Abs 3 EStH 2012):

Hinweis: Die Berechnung nach H 34c Abs 3 EStH 2012 ist wegen Europarechtswidrigkeit überholt, s Rn 20d.

Ein verheirateter, über 65 Jahre alter StPfl hat in 2012

 
(1) gewerbliche Einkünfte EUR 100 000
(2) andere Einkünfte EUR 5 300
(3) SA und Freibeträge EUR 6 140

In den gewerblichen Einkünften sind Darlehenszinsen von einem ausländische Schuldner iHv EUR 20 000 enthalten, für die im Ausland eine ESt von EUR 2 500 gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden BA einschließlich Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte EUR 6 500. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche ESt ergibt sich wie folgt:

 
Summe der Einkünfte (= (1) + (2)) EUR 105 300
./. Altersentlastungsbetrag, § 24a EStG EUR 1 900
Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 103 400
./. SA und Freibeträge EUR 6 140
zvE EUR 97 260
ESt nach Splittingtabelle (Rechtslage VZ 2007) EUR 24 586
 
Max anrechenbare ausl Steuer: 24 586 × 6 500 = EUR 1 518
105 300

Die gezahlte ausländische Steuer iHv EUR 2 500 war also nur zu EUR 1 518 anrechenbar.

Beachte die Fortführung dieses Beispiels nach neuer Rechtslage ab 01.01.2015 in H 34c Abs 3 EStR 2012, s Rn 46g.

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