Rn. 46g

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

 

Beispiel 2 (H 34c Abs 3 EStH 2018):

Ein verheirateter StPfl, der im Jahre 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr 2018

 
(1) gewerbliche Einkünfte EUR 101 900
(2) andere Einkünfte EUR 5 300
(3) SA und Freibeträge EUR 6 140

In den gewerblichen Einkünften sind Darlehenszinsen von einem ausländische Schuldner iHv EUR 20 000 enthalten, für die im Ausland eine ESt von EUR 2 500 gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden BA einschließlich Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte EUR 6 500. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche ESt ergibt sich wie folgt:

 
Summe der Einkünfte (= (1) + (2)) EUR 107 200
./. Altersentlastungsbetrag, § 24a EStG EUR 1 900
Gesamtbetrag der Einkünfte EUR 105 300
./. SA und Freibeträge EUR 6 140
zvE EUR 99 160
ESt nach Splittingtabelle (Rechtslage VZ 2018) EUR 24 530

Durchschnittlicher Steuersatz = EUR 24 530 × 100/EUR 99 160 = 24,7379 %

Hinweis: Die FinVerw geht hier bis auf 4 Stellen nach dem Komma.

Der Höchstbetrag = 24,7378 % × EUR 6 500 = EUR 1 608

Die gezahlte ausländische Steuer iHv EUR 2 500 ist also nur zu EUR 1 608 anrechenbar.

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