Rn. 46

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Nach § 34c Abs 1 S 2 EStGaF (grds bis 31.12.2014) war die Summe der Einkünfte Aufteilungsmaßstab zur Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages der ausländischen Steuer. Durch den Begriff "Summe der Einkünfte" (§ 2 Abs 3 EStG) wurden damit SA und ag Belastungen (s § 2 Abs 4 EStG) als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nicht berücksichtigt, wohl aber bei der tariflichen ESt (s § 2 Abs 5 EStG). Somit seien unbeschränkt StPfl, die einen Teil ihrer Einkünfte im Ausland bezogen haben, benachteiligt gegenüber solchen, die ihre gesamten Einkünfte im Inland bezogen hatten, da bei ersteren diese Kosten der persönlichen Lebensführung und der personen- und familienbezogenen Umstände nicht vollständig berücksichtigt würden. Auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH BStBl II 2011, 500 erklärte der EuGH in dieser Entscheidung diese Regelung für gemeinschaftsrechtswidrig (Verstoß gegen Art 63 AEUV = Kapitalverkehrsfreiheit). Dass stattdessen der StPfl auch die Abzugsmethode wählen konnte, beseitigte nach Ansicht des EuGH diese Europarechtswidrigkeit nicht.

 

Rn. 46a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

In Fortführung dieser EuGH-Entscheidung hielt auch der BFH (BFH v 18.12.2013, I R 71/10, BStBl II 2015, 361) § 34c Abs 1 S 2 EStG für unionsrechtswidrig (Verstoß gegen Kapitalverkehrsfreiheit, Art 64 AEUV) und ordnete eine "geltungserhaltende" Berechnung des Höchstbetrages so an, dass diese steuerlich abzugsfähigen personen- und familienbezogenen Positionen (insb SA, ag Belastungen, Altersentlastungsbetrag, Grundfreibetrag) zu berücksichtigen sind. Das gelte nicht nur für Einkünfte aus EU-Mitgliedstaaten, sondern auch für solche aus Drittstaaten.

 

Rn. 46b

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die FinVerw reagierte mit einer Übergangslösung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung (BMF v 04.05.2015, BStBl I 2015, 452, überholt daher BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1612). S auch LfSt RP v 04.05.2015, S 0338/2-St 33 3, DStR 2015, 1689.

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