Rn. 28

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Nur wenn die ausländischen Einkünfte im ausländischen Quellenstaat mit einer Steuer belegt werden, die der deutschen ESt entspricht, ermöglicht § 34c Abs 1 EStG die Anrechnung. Fehlt es an der Entsprechung, so sieht § 34c Abs 3 EStG die Abzugsmethode vor (s Rn 71).

 

Rn. 29

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Eine ausländische Steuer entspricht der deutschen ESt, wenn sie direkt auf die Besteuerung dieser Einkünfte gerichtet ist (Heinicke in Schmidt, § 34c EStG Rz 7; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 20, 51). Die ausländische Steuer kann dabei sein:

  • eine Veranlagungssteuer (Heinicke in Schmidt, § 34c EStG Rz 7),
  • eine Quellensteuer (BFH BStBl II 1992, 607) oder
  • eine Pauschsteuer (Heinicke in Schmidt, § 34c EStG Rz 7).

Es entscheidet die Identität des Besteuerungsgegenstandes (BFH BStBl II 1997, 91), auf ihre Bezeichnung kommt es nicht an. Die ausländische Steuer kann vom Staat, einer Provinz, Gemeinde oder anderen Gebietskörperschaft dieses ausländischen Staates erhoben werden.

 

Rn. 30

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Nicht der deutschen ESt entsprechen:

  • Realsteuern,
  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • steuerliche Nebenleistungen iSd § 3 Abs 3 AO, dh Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten,
  • USt,
  • Verbrauchsteuern,
  • Verkehrsteuern,
  • VSt,
  • Zölle.
 

Rn. 31

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Anl 6 zu H 34c EStH 2018 enthält ein Verzeichnis der ausländischen Steuern, die der deutschen ESt entsprechen. Ist eine Steuer dort nicht aufgeführt, so stellt das BMF fest, ob sie dennoch der deutschen ESt entspricht (H 34c EStH 2018). Zu beachten ist dazu: Die Anl 6 zu H 34c EStH 2018

 

Rn. 31a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

 

Beispiele:

  • Die algerische "retenue impot sursalaire" ist vergleichbar mit der deutschen LSt und eine besondere Erhebungsform der algerischen ESt und entspricht somit der deutschen ESt (OFD Ffm, Vfg v 19.06.2001, DB 2001, 1645).
  • Die australische "capital gains tax" ist mit der deutschen ESt vergleichbar (BayLfSt v 26.06.2009, DB 2009, 1506).

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