Rn. 106

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der ATE (BMF BStBl I 1983, 470) setzt iVm der Ermächtigungsgrundlage in § 34c Abs 5 EStG voraus, dass es sich um ausländische Einkünfte iSd § 34d EStG handelt. Der ATE gilt daher nicht für Tätigkeiten in der Antarktis (s § 34d Rn 11), da sie zum einen nicht zum Hoheitsgebiet irgendeines Staates gehört und daher steuerrechtlich Niemandsland darstellt, zum anderen kommt es zu keiner Doppelbelastung mit inländischer und ausländische Steuer (BFH BStBl II 1991, 926).

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