Rn. 134
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Die Struktur des § 34c Abs 6 EStG ergibt sich wie folgt:
Rechtsgrundlage | Regelungsinhalt |
---|---|
S 1 | Grundsatz: Keine Anrechnungs- oder Abzugsmethode (Abs 1–3), falls DBA mit Quellenstaat vorhanden |
S 2 | Soweit DBA Anrechnungsmethode vorsieht, modifizierte Anwendung der Anrechnungs- (Abs 1) und Abzugsmethode nach Abs 2 |
S 3 | Nach DBA kein Besteuerungsrecht im Quellenstaat: Dann keine Einbeziehung solcher Einkünfte in die Verhältnisrechnung bei der Anrechnungsmethode (§ 34c Abs 1 S 3 EStG) |
S 4 | DBA bezieht sich nicht auf eine ESt dieses Staates: Anrechnungs- (Abs 1) oder Abzugsmethode (nach Abs 2) anzuwenden |
S 5 | Wird Freistellungsmethode nach § 50d Abs 9 EStG nicht gewährt ("treaty-overriding-clause"), sind die Anrechnungs- (Abs 1) oder Abzugsmethoden (Abs 2, 3) anzuwenden |
S 6 | Abzugsmethode nach Abs 3 anwendbar, wenn ein DBA-Staat Einkünfte aus Drittstaaten besteuert und Besteuerung nicht wegen Missbrauchs oder lt DBA gestattet |
Rn. 135
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Soweit § 34c Abs 6 EStG auf die Anrechnungsmethode wegen eines vorhandenen DBA verweist (s Rn 134), kann die Anrechnung jedoch nicht weiter gehen als lt DBA (BFH BStBl II 1995, 580).
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