Rn. 134

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Struktur des § 34c Abs 6 EStG ergibt sich wie folgt:

 
Rechtsgrundlage Regelungsinhalt
S 1 Grundsatz: Keine Anrechnungs- oder Abzugsmethode (Abs 1–3), falls DBA mit Quellenstaat vorhanden
S 2 Soweit DBA Anrechnungsmethode vorsieht, modifizierte Anwendung der Anrechnungs- (Abs 1) und Abzugsmethode nach Abs 2
S 3 Nach DBA kein Besteuerungsrecht im Quellenstaat: Dann keine Einbeziehung solcher Einkünfte in die Verhältnisrechnung bei der Anrechnungsmethode (§ 34c Abs 1 S 3 EStG)
S 4 DBA bezieht sich nicht auf eine ESt dieses Staates: Anrechnungs- (Abs 1) oder Abzugsmethode (nach Abs 2) anzuwenden
S 5 Wird Freistellungsmethode nach § 50d Abs 9 EStG nicht gewährt ("treaty-overriding-clause"), sind die Anrechnungs- (Abs 1) oder Abzugsmethoden (Abs 2, 3) anzuwenden
S 6 Abzugsmethode nach Abs 3 anwendbar, wenn ein DBA-Staat Einkünfte aus Drittstaaten besteuert und Besteuerung nicht wegen Missbrauchs oder lt DBA gestattet
 

Rn. 135

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Soweit § 34c Abs 6 EStG auf die Anrechnungsmethode wegen eines vorhandenen DBA verweist (s Rn 134), kann die Anrechnung jedoch nicht weiter gehen als lt DBA (BFH BStBl II 1995, 580).

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