Rn. 71

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die drei (alternativen) Gründe für die Nichtanwendbarkeit der Anrechnungsmethode sind (§ 34c Abs 3 EStG):

(1) Fall 1: Die ausländische Steuer entspricht nicht der deutschen ESt (s Rn 26, 28ff). Der Fall dürfte eher selten sein (glAGeurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 131).
(2)

Fall 2: Die Steuern werden nicht vom Quellenstaat, sondern von einem anderen Staat erhoben (s § 34c Abs 1 S 3, § 34c Abs 6 S 6 EStG).

 

Beispiel:

Ein unbeschränkt StPfl erzielt Einkünfte aus einer Betriebsstätte im Staat A; darin sind auch Zinseinkünfte aus dem in den Staat B gegebenen Darlehen enthalten.

Erhebt Staat B auf die Zinseinkünfte eine Quellensteuer, so ist diese Quellensteuer nach § 34c Abs 3 EStG abziehbar; die Steuer des Staates A kann nach § 34c Abs 1 EStG anrechenbar sein.

(3) Fall 3: Es liegen keine ausländischen Einkünfte iSd § 34d EStG vor, wenn ein ausländischer Staat Einkünfte besteuert, die jedoch nach deutschem Recht inländische sind (insb Liefergewinne bei Montagelieferungen, s dazu auch den Fall BFH BStBl II 1998, 471). Diese Fallgruppe dürfte die größte Praxisrelevanz haben (glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 134).

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