Rn. 4

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Soweit keine DBA mit ausländischen Staaten bestehen bzw diese keine Regelung enthalten sollten, will § 34c EStG die Doppelbesteuerung bei unbeschrStPfl durch das Welteinkommensprinzip vermeiden. Dabei hat die Vorschrift eine Doppelfunktion (glAGeurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 3, 3a):

(1) § 34c Abs 6 S 2 EStG regelt die Methode, wenn ein DBA besteht und dieses die Anrechnungsmethode nur dem Grunde nach und nicht auch der Höhe nach vorsieht. § 34c Abs 6 S 3ff EStG enthalten Sonderregelungen.
(2) § 34c EStG soll im Übrigen Lücken schließen, soweit DBA nicht bestehen oder eingreifen (BFH BStBl II 1991, 926). Dass die Anrechnungsmethode anzuwenden ist, wenn kein DBA besteht, ist der Ausnahmefall (insb gegenüber Entwicklungsländern).
 

Rn. 5

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Um dieser Doppelfunktion zu genügen, sieht § 34c EStG folgende Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor:

 

Rn. 6

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Dazu folgender Überblick:

 
Tatbestand Rechtsfolge
Kein DBA und ausländische Einkünfte vorhanden und Auslandssteuer entspricht deutscher ESt und der ausländische Quellenstaat besteuert
Kein DBA, keine ausländischen Einkünfte vorhanden, Auslandssteuer entspricht nicht deutscher ESt oder der ausländische Quellenstaat besteuert nicht
DBA vorhanden und sieht Anrechnungsmethode vor
DBA vorhanden, aber Einkünfte können nicht in diesem Staat besteuert werden
DBA vorhanden, bezieht sich aber nicht auf eine ESt dieses Staates
Nichtanwendung der Freistellungsmethode, obwohl in DBA vorgesehen (§ 50d Abs 9 EStG)
DBA vorhanden. DBA-Staat besteuert Einkünfte aus Drittstaat, es sei denn Missbrauchsfall oder Abkommen gestattet Besteuerung

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