I. Allgemeines

Schrifttum:

Hiller, Aktuelle Fragen zur Bewertung der Waldwertbestockung, HLBS-Report, 3/2002, 80;

Hiller, Aktuelle Einblicke in die Einkommensbesteuerung der Forstwirtschaft, INF 2003, 104;

Bruckmeier/Kleeberg, Die Verrechnung der AK und HK für das stehende Holz, INF 2005, 620;

Hiller, Nochmals: AK und HK für das stehende Holz, INF 2005, 745;

Ortenburg/Ortenburg, Zur Bedeutung des "stehenden Holzes" bei der ESt-Besteuerung von Forstwirten, DStZ 2005, 782;

v Twickel, Und ewig rauschen die Wälder, FR 2008, 612;

Wittwer, Auf der Suche nach dem WG Wald?, FR 2008, 617;

Graf Nesselrode, Gewinnermittlung im Wald, StC 12/2008, 36;

Bruckmeier, Das WG Wald, AUR 2009, 273;

zu Ortenburg, 1-ha-Grenze und 10 %-Grenze führen zu unsachgemäßen Ergebnissen, NWB 2009, 3344.

Wiegand, Das StVereinfG 2011 aus Sicht der LuF, NWB 11/2011, 3606;

Reimer, Das StVereinfG 2011, FR 2011, 929 [934]

Hiller, Die erhöhte Privilegierung der Forstwirtschaft – über einen Versuch zur Steuervereinfachung, StWa 2012, 107:

Voigt, Aktuelle Aspekte der Einkommensbesteuerung der Forstwirtschaft im Umfeld der seit dem Jahr 2018 eingetretenen Waldschadensereignisse, Agrarbetrieb (AgrB) 2021, 18.

Verwaltungsanweisungen:

R 34b.1–34b.8 EStR 2012; H 34b.1–34b.7 EStH 2020;BMF v 16.05.2012, BStBl I 2012, 594 (zur zeitlichen Anwendung der Tarifvorschrift);

BMF v 16.05.2012, BStBl I 2012, 595 (zur ertragsteuerlichen Behandlung des WG Baumbestand);

BMF v 17.05.2017, BStBl I 2017, 783 (Richtlinien für die Bemessung von Nutzungssätzen nach § 34b EStG und andere steuerrechtliche Zwecke);

BMF v 18.05.2018, BStBl I 2018, 689 (Ertragsteuerliche Behandlung von Forstflächen als BV eines Erwerbsbetriebs);

BMF v 28.11.2018, BStBl I 2018, 1214 (Besteuerung der Einkünfte aus Forstwirtschaft – Tarifvergünstigung nach § 34b EStG; Abgrenzung und Anerkennung von Rotfäule als Holznutzung infolge höherer Gewalt);

BMF v 27.07.2021, BStBl I 2021, 1044 (Zweifelsfragen zu den steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes (ForstSchAusglG)).

A. Zur Entstehungsgeschichte

1. Rechtsentwicklung

 

Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Besteuerung der außerordentlichen Waldnutzungen und der Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) mit einem Vorzugstarif war schon in § 59 EStG 1925, ab 1934 bis einschließlich VZ 1954 in § 34 Abs 3 EStG geregelt. Die Vorschrift hatte zu einigen Zweifelsfragen geführt, namentlich zur Frage der Behandlung von BA beim Vorliegen mehrerer Nutzungsarten sowie zur Frage der Besteuerung von Kalamitätsnutzungen, die noch in den ordentlichen Hiebsatz hineinreichen und der Verrechnung der Nutzungen auf ordentliche Nutzungen, außerordentliche Nutzungen und Kalamitätsnutzungen beim Vorliegen sämtlicher drei Nutzungsarten. Die Frage nachgeholter ordentlicher Nutzungen aus Vorjahren, in denen der Hiebsatz nicht ausgenutzt war, war ebenfalls nicht geklärt. Mit Wirkung ab VZ 1955 wurde § 34 Abs 3 EStG 1953 gestrichen und durch Art 1 Nr 37 des StNOG v 16.12.1954 durch § 34b ersetzt. Diese Vorschrift hielt in ihren Grundzügen an der bisherigen Regelung des § 34 Abs 3 EStG 1953 fest, die oben angedeuteten Zweifelsfragen wurden gesetzlich geklärt, die Steuersätze weiter modifiziert. Mit Wirkung ab dem VZ 1975 ist zudem das bisherige Erfordernis ordnungsmäßiger Buchführung nach § 34b Abs 4 Nr 3 EStG weggefallen.

 

Rn. 2

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Mit StRefG 1990 v 25.07.1988, BStBl I 1988, 224 bzw ÄndStRefG v 30.06.1989 BStBl I 1989, 251 fiel zum einen das Antragserfordernis weg (dem aber sowieso keine praktische Bedeutung zukam, weil die Anwendung des § 34b EStG allgemein umfangreiche Berechnungen durch den Forstwirt voraussetzt), und zum anderen erfolgte eine Anpassung des Abs 3 Nr 1 an die Vorschrift in § 34 Abs 1 EStG.

 

Rn. 3

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v 29.10.1997, BStBl I 1997, 928 wurde die Anwendung der ermäßigten Steuersätze in § 34 Abs 1 EStG in weiteren zeitlich gestaffelten Teilschritten betragsmäßig eingeschränkt; § 34b Abs 3 Nr 1 EStG wurde insoweit (wiederum) angepasst.

 

Rn. 4

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BStBl 1999, 304 wurde § 34b EStG mit der Zielsetzung, die bislang – angeblich – bestehende Überbegünstigung bestimmter Holznutzungen abzubauen, in entscheidenden Punkten gegenüber der bis einschließlich VZ 1998 geltenden Norm geändert. So wurden außerordentliche Holznutzungen, die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten, in die künftig geltende Verteilungsregelung (Tarifabschwächung) des § 34 EStG 1999 einbezogen, dh, dass diese nicht mehr durch den halben durchschnittlichen Steuersatz, sondern nur mittels einer Tarifabschwächung nach § 34 Abs 1 EStG 1999 begünstigt wurden, was zur Folge hatte, dass insbesondere bei StPfl mit hohen Einkünften keine nennenswerte steuerliche Auswirkung mehr eintrat, gleichwohl aber weiterhin die aufwendige und komplizierte Prüfung der eingesparten Nutzungen und des Kapitalbedarfs notwendig waren. Gleichzeitig erfuhren außerordentliche Holznutzungen infolge Kalamitätsschäden lediglich dann n...

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