Rn. 62

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Bei Realteilung einer Mitunternehmerschaft sind ab VZ 2001 durch die Neufassung des § 16 neu Abs 3 S 2 EStG gemäß UntStFG (BGBl I 2001, 3858) die Buchwerte zwingend fortzuführen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist und – bei Übertragung einzelner WG – die Missbrauchsvorschriften nach § 16 Abs 3 S 3 und 4 EStG nicht greifen.

Die schädliche Entnahme oder Veräußerung iSd § 16 Abs 3 S 3 EStG führt zu einer (rückwirkenden) Aufdeckung der in den betroffenen WG enthaltenen stillen Reserven. Eine Aufdeckung der übrigen stillen Reserven erfolgt dagegen nicht.

Nachdem nicht alle stillen Reserven aufzudecken sind, kommt die Anwendung des § 34 EStG insofern nicht in Betracht, vgl BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, Tz 28.

Auch ein Spitzen- oder Wertausgleich, der zu einem (teil-)entgeltlichen Geschäft führt, ist als lfd Veräußerungsgewinn nicht begünstigt, vgl BMF v 19.12.2018, aaO.

Dagegen kann die Tarifermäßigung des § 34 EStG zur Anwendung kommen, wenn keine Realteilung, sondern die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils (zB bei Sachwertabfindung) vorliegt; zur Abgrenzung s § 16 neu Rn 1451ff (Schacht). Zur Rechtslage der Realteilung bis VZ 1998 und 1999–2000 s § 16 neu Rn 1301ff (Schacht). Die Buchwerte sind nach neuester Rspr und Auffassung der FinVerw aber auch bei der sog unechten Realteilung fortzuführen, wenn der Ausscheidende Einzelwirtschaftsgüter als Abfindung erhält, vgl BFH v 16.03.2017, BFH/NV 2017, 1093; BMF v 19.12.2018, aaO.

Die Hinzurechnung von Gewinnen aus einer ausländischen Betriebsstätte iSd § 2a Abs 3 S 3 EStG (gilt bis VZ 2008) ist nicht tarifbegünstigt, vgl BFH v 02.03.1989, BStBl II 1989, 543; BFH v 10.08.1989, BFH/NV 1990, 282.

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