Rn. 104

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Vergütungen werden "für" eine mehrjährige Tätigkeit geleistet, wenn mit ihnen eine solche Tätigkeit abgegolten werden soll, vgl BFH v 03.07.1987, BStBl II 1987, 820; 1997, 222.

Der Verwendungszweck ergibt sich im Regelfall bereits aus der zu Grunde liegenden Vereinbarung, in der Anlass bzw sonstige Umstände der Zahlung geregelt sind.

Ein maßgebliches Indiz für die Zweckbestimmung kann die Art der Entgeltberechnung sein, vgl BFH v 16.12.1996, BStBl II 1997, 222.

 

Beispiele aus der Rspr für einen vorliegenden bzw fehlenden Zusammenhang mit einer mehrjährigen Tätigkeit:

  • Eine nach der Dauer der Firmenzugehörigkeit bemessene Jubiläumszuwendung ist begünstigungsfähig, vgl BFH v 28.09.1984, BStBl II 1985, 117; BFH v 03.07.1987, BStBl II 1987, 820.
  • Jubiläumszuwendungen, die lediglich aus Anlass eines Firmenjubiläums ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit geleistet werden, sind nicht begünstigt, vgl BFH v 03.07.1987, aaO; H 34.4 EStH 2021 "Firmenjubiläum".
  • Die Prämie für einen Verbesserungsvorschlag des ArbN ist keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn die Höhe nach der Kostenersparnis des ArbG bemessen wird, vgl BFH v 16.12.1996, BStBl II 1997, 222; 2017, 322; H 34.4 EStH 2021 "Verbesserungsvorschlag".
  • Zahlungen des ArbG an den ArbN für die Überlassung von Rechten an Erfindungen gemäß ArbNErfG sind ebenfalls nicht begünstigt zu besteuern, weil insoweit keine Tätigkeitsvergütungen vorliegen, sondern der Anspruch gemäß § 9 ArbNErfG abgegolten wird, vgl BFH v 26.01.2005, BFH/NV 2005, 888; FG RP v 01.07.1980, EFG 1980, 554 rkr.

Dagegen ist die LSt-Vergünstigung des § 39b Abs 3 S 10 EStG ggf anwendbar, vgl BFH v 12.11.1982, BStBl II 1983, 300.

Die Abfindung zum Ausgleich künftiger ArbN-Erfindungen ist aber eine begünstigte Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG, vgl BFH v 29.02.2012, BStBl II 2012, 569.

  • Die Übernahme der Kosten eines Erholungsurlaubs des ArbN durch den ArbG ist nicht tarifbegünstigt, vgl BFH v 24.03.1958, BStBl III 1958, 225.
  • Eine Nachzahlung der kassenärztlichen Vereinigung, die insgesamt mehrere Jahre betrifft, ist grds begünstigt, vgl BFH v 02.08.2016, BStBl II 2017, 258.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge