Rn. 150

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Für VZ 2001 – VZ 2003 beträgt der ermäßigte Steuersatz die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche ESt nach dem gesamten zvE zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre.

Ab VZ 2004 wurde der durchschnittliche Steuersatz auf 56 % angehoben, s Rn 24.

Der ermäßigte Steuersatz ist danach wie folgt zu berechnen (vgl R 34.5 Abs 1 EStR 2012):

  • Ermittlung des gesamten zvE, also einschließlich der begünstigten Veräußerungsgewinne (nach Abzug von ggf zu gewährenden Freibeträgen) und (positiver wie negativer) Progressionseinkünfte
  • Ermittlung der tariflichen ESt auf die obige Summe
  • Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes durch Bildung des Verhältnisses aus der tariflichen ESt zum gerundeten zvE
  • Abrundung des durchschnittlichen Steuersatzes auf 4 Dezimalstellen
  • Multiplikation des abgerundeten Durchschnittssteuersatzes mit 56 %
  • Vergleich mit dem Mindeststeuersatz (ab VZ 2009: 14 %)
 

Beispiel:

 
Veräußerungsgewinn iSd § 16 EStG (nach Abzug des Freibetrages) EUR 55 000    
Einkünfte iSd § 21 EStG EUR 40 000    
Summe der Einkünfte EUR 95 000    
./. Sonderausgaben EUR 5 000    
zvE EUR 90 000    
ESt gemäß Grundtabelle 2022 EUR 28 463    
durchschnittlicher Steuersatz: EUR 28 463: EUR 90 000     % 31,63
× 56 %     % 17,7128
Mindeststeuersatz     % 14
Tarifliche ESt        
zvE EUR 90 000    
./. Veräußerungsgewinn EUR 55 000    
verbleibendes zvE EUR 35 000    
ESt nach Grundtabelle 2022     EUR 6 512
ermäßigte ESt        
ermäßigt zu versteuern EUR 55 000    
× 17,7128 %     EUR 9 742
gesamte ESt     EUR 16 254

Sind im zvE neben den Veräußerungsgewinnen iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG auch nach § 34 Abs 1 EStG begünstigte außerordentliche Einkünfte enthalten, sind die Tarifermäßigungen nach § 34 Abs 1 und 3 EStG unter Berücksichtigung der jeweils anderen Regelung zu ermitteln, s Rn 136 mwH zu Berechnungsbeispielen.

Nach § 34 Abs 3 S 2 EStG letzter Hs ist ein Mindeststeuersatz zu berücksichtigen, der dem Eingangssteuersatz des allgemeinen ESt-Tarifs entspricht. Demzufolge beträgt der Mindeststeuersatz:

  • 19,9 % für die VZ 2001 und 2002
  • 17 % für VZ 2003
  • 16 % für VZ 2004
  • 15 % ab VZ 2005
  • 14 % ab VZ 2009

Durch die Mindeststeuersätze will der Gesetzgeber die Steuerentlastung von Veräußerungsgewinnen beschränken.

Durch Verweis des § 34 Abs 3 S 6 EStG auf § 34 Abs 1 S 4 EStG ist der ermäßigte Durchschnittssteuersatz nicht anzuwenden, wenn der StPfl auf die Veräußerungsgewinne ganz oder teilweise die §§ 6b, 6c EStG anwendet.

Zu Einzelheiten s Rn 137.

Die eingeschränkte Anwendung des § 34 Abs 3 EStG (nur einmal im Leben für einen Veräußerungsgewinn) erfordert vom StPfl bei der Entscheidung über die Antragstellung einen sorgfältigen Alternativenvergleich zur Fünftelregelung des § 34 Abs 1 EStG. Die maßgebenden Einflussgrößen sind hierbei die Höhe des Veräußerungsgewinns und die Höhe des verbleibenden zvE, vgl Freyer/Schult, DStR 2001, 455.

Die Möglichkeit, den Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG unabhängig von § 34 EStG zu nutzen, s Rn 142, kann die Entscheidung des StPfl zudem beeinflussen.

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