Rn. 70

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Enthält der Veräußerungsgewinn einen dem Halb-/Teileinkünfteverfahren unterliegenden Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen, stellt sich die Frage, wie der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG zu ermitteln ist und ob eine Verteilung auf den steuerbegünstigten Teil einerseits und den nicht steuerbegünstigten Teil andererseits zu erfolgen hat.

Für die Berechnung des Freibetrages nach § 16 Abs 4 EStG ist der nach § 3 Nr 40 Buchst b EStG iVm § 3c Abs 2 EStG steuerfrei bleibende Teil des Veräußerungsgewinns nicht zu berücksichtigen, vgl R 16 Abs 13 S 10 EStR 2012.

 

Rn. 71

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Eine gesetzliche Regelung, ob und wie der Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG auf den ermäßigt besteuerten Teil des Veräußerungsgewinns und den nicht ermäßigten Gewinn aus der Anteilsveräußerung zu verteilen ist, gibt es nicht. Folgt man der bisherigen Rspr (vgl BFH v 25.06.1959, BStBl III 1959, 404; BFH v 29.07.1966, BStBl III 1966, 544; BFH v 29.10.1998, BStBl II 1999, 588) und auch der jüngeren Rspr, vgl BFH v 14.07.2010, BFH/NV 2010, 1915, ist der Freibetrag zugunsten des StPfl vorrangig mit dem Veräußerungsgewinn zu verrechnen, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist. Ein danach evtl noch verbleibender Freibetrag ist mit dem ermäßigt zu besteuernden Veräußerungsgewinn zu verrechnen. Die FinVerw hat sich dieser Ansicht nunmehr angeschlossen, vgl H 16 Abs 13 EStH 2021 "Teileinkünfteverfahren".

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