Rn. 53

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Gewährung der Tarifermäßigung setzt voraus, dass die begünstigten (außerordentlichen) Einkünfte von den lfd Einkünften derselben Einkunftsart abgegrenzt und auch getrennt ermittelt werden, vgl BFH v 29.10.1998, BStBl II 1999, 588.

Die außerordentlichen Einkünfte bilden nach herrschender Kommentarmeinung und st Rspr eine "besondere Gruppe" von Einkünften innerhalb derselben Einkunftsart, vgl Wacker in Schmidt, § 34 EStG RZ 10 (41. Aufl); Sieker in K/S/M, § 34 EStG Rz B 6 (November 2016); Lindberg in Brandis/Heuermann, § 34 EStG Rz 6 und 38 (Mai 2022); Horn in H/H/R, § 34 EStG Rz 17 (August 2019); FG Thüringen v 01.12.2009, EFG 2010, 1789 mwN zur Rspr. Das hat zur Folge, dass der sachliche Umfang der außerordentlichen Einkünfte für sich gesondert entsprechend den Bestimmungen des § 2 Abs 2 EStG iVm §§ 47k EStG und §§ 89a EStG zu ermitteln sind, vgl FG Thüringen, aaO.

Auswirkung hat dies somit für die Zuordnung von Abzugsbeträgen, wie zB WK, BA, Sonderausgaben, Freibeträgen, und die Frage der Verlustverrechnung, ausführlich zu den Abzugsbeträgen s Rn 121–124 und zur Verlustrechnung s Rn 52 und 125–129.

Grundsätzlich sind bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte nur die in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen abzusetzen, vgl Horn in H/H/R, § 34 EStG Rz 17 (August 2019).

Für Veräußerungsgewinne ergibt sich die gesonderte Gewinnermittlung bereits aus den maßgebenden Einzelvorschriften (vgl zB § 16 Abs 2 und 3 EStG).

 

Rn. 54–55

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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