Rn. 100

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die mit dem REStG 1920 eingeführte Tarifermäßigung umfasste bereits damals "Einnahmen, welche die Entlohnung für eine sich über mehrere Jahre erstreckende Tätigkeit darstellen".

Im Laufe der Jahre wurde der Wortlaut an die jetzige Fassung angepasst; das StRefG 1990, s Rn 18, ersetzte zB die "Entlohnung" durch "Vergütung". Zu den Auswirkungen s Rn 103 und 112.

Im JStG 2007 v 13.12.2006 (BStBl I 2007, 28) wurde der Begriff der mehrjährigen Tätigkeit in § 34 Abs 2 Nr 4 EStG definiert. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei VZ erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, s Rn 102.

Mehrfach geändert hat sich dagegen die Art der Tarifermäßigung:

  • Das REStG 1920 sah eine gleichmäßige Verteilung auf die vollen Jahre der Tätigkeit, maximal auf 5 Jahre bei einem Mindeststeuersatz von 10 % vor.
  • Im Anwendungsbereich des REStG 1925 war die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte entsprechend der Höhe des Einkommens pauschaliert zu berechnen.
  • Dabei waren die Steuersätze abhängig vom Gesamteinkommen (zB 10–15 % bei einem Gesamteinkommen von bis zu 30 000 Reichsmark) und vom Ermessen der FinVerw (zB bei der Festlegung des Steuersatzes von 10–15 %).
  • Nach dem KontrollratsG Nr 12 v 11.12.1946 waren die Einkünfte für mehrjährige Tätigkeit periodengerecht auf den Tätigkeitszeitraum, höchstens auf 3 Jahre, zu verteilen.
  • Das StRefG 1990 führte die sog Drittelregelung ein, s Rn 18, dh eine rein tarifliche Verteilung auf 3 Jahre. Diese Regelung ist der "Vorläufer" der jetzigen Fünftelregelung des § 34 Abs 1 EStG.
  • Ab VZ 1999 wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002, s Rn 20, die jetzt noch gültige Fünftelregelung eingeführt. Die Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten wurden als Nr 4 in den Katalog der außerordentlichen Einkünfte des § 34 Abs 2 EStG aufgenommen.

Zur Rechtsentwicklung im Einzelnen vgl BFH v 25.02.2014, BStBl II 2014, 668.

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