Rn. 182

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der BFH ist bei der Frage, wer nachzuweisen hat, ob der Pflegende Einnahmen aus der Pflege nach § 33b Abs 6 S 1 EStG erzielt, streng. Danach trägt der StPfl die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des die Gewährung des Pflegepauschbetrages ausschließenden Tatbestands in § 33b Abs 6 S 1 EStG ("wenn die Pflegeperson dafür keine Einnahmen erhält") nicht vorliegen (BFH BStBl II 2002, 417).

Gleiches gilt nach Auffassung des BFH auch für die Anwendung von § 33b Abs 6 S 6 EStG, der die Aufteilung des Pflegepauschbetrages auf diejenigen Pflegepersonen vorsieht, bei denen die Voraussetzungen des § 33b Abs 6 S 1–5 EStG gegeben sind (BFH BFH/NV 2008, 1328).

 

Rn. 183–185

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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