Rn. 56

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Bei der Bemessung der ESt-Vorauszahlungen ist der Behinderten-, Pflege- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag stets zu berücksichtigen. Auch im Fall der Übertragung der Pauschbeträge gilt diese Berücksichtigung. Die Eintragung eines Pauschbetrages nach § 33b EStG auf der LSt-Karte im LSt-Ermäßigungsverfahren kann nach § 39a Abs 1 Nr 3 u 4 EStG erfolgen. Dabei unterliegt der Pflege-Pauschbetrag der Eintragungsgrenze von 600 EUR, während der Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrag stets geltend gemacht werden kann (§ 39a Abs 2 S 4 EStG).

Soweit die Angaben des StPfl unrichtig oder unvollständig waren, trifft den StPfl eine Anzeigepflicht nach § 153 Abs 1 AO. Er ist aber nicht verpflichtet, nachträglich veränderte Verhältnisse dem FA mitzuteilen (§ 39a Abs 4 S 4 EStG). Stellt das FA dagegen fest, dass eine Eintragung nicht richtig ist, kann es von sich aus eine Eintragung ändern (§ 39a Abs 4 S 1 EStG iVm § 164 Abs 2 AO) und die zu wenig erhobene LSt bei Überschreiten der Grenze von 10 EUR nachfordern (§ 39a Abs 5 EStG). Im Übrigen s Erläut zu § 39a (Mues).

 

Rn. 57

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach dem Wegfall der LSt-Karte ab VZ 2011 und der Verschiebung der Einführung des neuen Verfahrens der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) auf den 01.01.2013 gilt für das LSt-Abzugsverfahren 2012, dass betroffene ArbN einen LSt-Ermäßigungsantrag zur Geltendmachung eines Pauschbetrages nach § 33b EStG stellen müssen, es sei denn, es sind Behinderten- und Hinterbliebenen Pauschbeträge betroffen, die bereits in der ELStAM-Datenbank gespeichert sind (OFD Münster v 21.12.2011, akt Kurzinfo St 30/2011).

 

Rn. 58–60

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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