Rn. 192

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Diese Personengruppe, die einen erhöhten Pauschbetrag beanspruchen kann, erbringt grds den Nachweis durch Vorlage des Ausweises nach dem SGB IX, der mit den Merkzeichen"H"oder"Bl" gekennzeichnet ist. Der Nachweis kann aber auch ab 01.01.2018 durch einen Bescheid der nach § 152 Abs 1 SGB IX (vormals § 69 Abs 1 SGB IX) zuständigen Behörde mit entsprechenden Feststellungen erbracht werden (§ 65 Abs 2 S 1 EStDV).

 

Rn. 193

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Soweit der Nachweis der Hilflosigkeit eines Pflegebedürftigen erforderlich ist, kann dieser Nachweis auch durch die Einstufung des Schwerstpflegebedürftigen in die Pflegestufe III nach dem SGB XI, SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgen.

In den Fällen der Pflegegrade ist zu beachten, dass dem Merkzeichen "H" die Einstufung als pflegebedürftige Person mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in die Pflegegrade 4 oder 5 nach dem SGB XI, dem SGB XII oder diesen entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gleichsteht (§ 65 Abs 2 S 2 EStDV). Der Nachweis erfolgt in diesen Fällen durch Vorlage des entsprechenden Bescheids (§ 65 Abs 2a EStDV). Diese Nachweisanforderungen des § 65 Abs 2 S 2 EStDV gelten auch für den Pflege-Pauschbetrag (BFH BStBl II 2003, 476). Ein privatärztliches Zeugnis reicht nicht aus (FG BdW EFG 1998, 469).

Die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags setzt nach § 65 Abs 3 S 1 EStDV voraus, dass der Antragsteller Inhaber gültiger Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 ist (s oben). Bei erstmaliger Geltendmachung des Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse hat der StPfl die Unterlagen nach den Abs 1 und 2 des § 65 EStDV (s oben) zusammen mit seiner Steuererklärung oder seinem Antrag auf LSt-Ermäßigung, ansonsten auf Anforderung des FA vorzulegen (§ 65 Abs 3 S 2 EStDV). In § 65 Abs 3a EStDV sind des Weiteren Regelungen enthalten, die die mitteilungspflichtige Stelle betreffen, die über die Feststellungen zur Behinderung zu entscheiden hat. Insb hat danach der betroffene StPfl einen Anspruch auf schriftliche oder elektronischen Übermittlung der Feststellungen (nur auf Antrag hin; § 65 Abs 3a S 2 EStDV).

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