Rn. 255

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Unterhaltsaufwendungen, die der StPfl leistet, werden nur insoweit als ag Belastung anerkannt, als die Aufwendungen in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Einkommen stehen und dem StPfl nach Abzug der Unterhaltsleistungen ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensbedarfs und dem seiner Familie verbleiben, BFH v 17.01.1984, VI R 24/81, BStBl II 1984, 522; BFH v 11.12.1997, III R 214/94, BStBl II 1998, 292; BFH v 18.05.2006, III R 26/05, BStBl II 2007, 108; BFH v 06.02.2014, VI R 34/12, BStBl II 2014, 619. Wegen der vorrangigen Unterhaltsberechtigung gilt die Opfergrenze nicht für Leistungen an Ehegatten sowie für Leistungen an den eingetragenen Lebenspartner, selbst wenn dieser mit dem StPfl nicht in Haushaltsgemeinschaft lebt, Pfirrmann in H/H/R, § 33a EStG Rz 43 (Februar 2016); aA BMF v 07.06.2010, BStBl I 2010, 582 Rz 11 Bsp 1.

Die Opfergrenze ist ebenfalls nicht anzuwenden, wenn eine Haushaltsgemeinschaft (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft) mit der unterhaltenen Person besteht, BFH v 29.05.2008, III R 23/07, BStBl II 2009, 363; BFH v 17.12.2009, VI R 64/08, BStBl II 2010, 343. Die Opfergrenze findet hingegen dann Anwendung, wenn der Unterhaltsverpflichtete mit dem Unterhaltsberechtigten in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, die nicht die Voraussetzungen einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft erfüllt, BFH v 14.12.2016, VI R 15/16, BStBl II 2017, 454.

Für den Fall, dass der Haushaltsgemeinschaft ein unterhaltsberechtigtes Kind angehört, sind die für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehenden Mittel um den nach § 32 Abs 6 S 2 EStG bemessenen Mindestunterhaltsbedarf des Kindes zu kürzen, BFH v 17.12.2009, VI R 64/08, BStBl II 2010, 343. Der Mindestunterhalt für das Kind ist in entsprechender Anwendung des § 1612 Abs 1 S 3 BGB in Höhe des doppelten Freibetrags für das sächliche Existenzminimum des Kindes anzusetzen.

Die Opfergrenze gilt ferner nicht in Bezug auf Unterhaltsleistungen an die durch § 1615l BGB gleichgestellte Kindesmutter eines nichtehelichen Kindes, BFH v 17.12.2009, VI R 64/08, BStBl II 2010, 343. Auch gegenüber den unverheirateten minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsverpflichtete dazu verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu teilen, BFH v 04.04.1986, III R 245/83, BStBl II 1986, 852 (§§ 1603 Abs 2, 1609 Abs 2 BGB).

Unterhaltsaufwendungen für erwerbslose minderjährige verheiratete oder für volljährige Kinder sind hingegen nur iRd Opfergrenze zu berücksichtigen, BFH v 27.09.1991, III B 42/91, BStBl II 1992, 35.

Die Opfergrenze gilt unabhängig davon, ob der StPfl Unterhalt an eine im Inland oder an eine im Ausland lebende Person leistet; vgl Rz 34 ff des BMF v 07.06.2010, BStBl I 2010, 588; Rz 11 des BMF v 07.06.2010, BStBl I 2010, 582.

 

Rn. 256

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Sind die Aufwendungen – bezogen auf die Person des Empfängers – notwendig und angemessen, ist festzustellen, inwieweit die Unterhaltsleistungen unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des StPfl und im Verhältnis zu dessen Nettoeinkommen als ag Belastung zu berücksichtigen sind.

 

Rn. 257

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Für die Berechnung der Opfergrenze ist zunächst das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten zu ermitteln. Besteht die Unterhaltspflicht nicht während des gesamten Jahres, sondern nur während einiger Monate, so ist entsprechend dem Monatsprinzip nur das auf diesen Zeitraum entfallende Nettoeinkommen für die Berechnung der Opfergrenze zu ermitteln, BFH v 25.09.1996, III R 102/95, BFH/NV 1997, 221; BFH v 14.12.2016, VI R 15/16, BStBl II 2017, 454.

 

Rn. 258

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Dabei sind alle stpfl und steuerfreien Einnahmen zu erfassen (dazu rechnen zB das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen sowie das Arbeitslosengeld, Wohngeld und Sparzulagen). Das Nettoeinkommen ist um den in § 7g EStG geregelten IAB zu erhöhen, BFH v 06.02.2014, VI R 34/12, BStBl II 2014, 619. Abzusetzen davon sind die gesetzlichen Lohnabzüge (LSt, KiSt und SolZ) sowie die WK/BA sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen. Nach Rz 10 des BMF v 06.07.2010, BStBl I 2010, 582 sind zudem die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge mindernd zu berücksichtigen (gesetzliche Sozialabgaben bei ArbN, gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Rentnern, für alle Übrigen ab dem VZ 2010 die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung).

Werden keine WK geltend gemacht, soll der ArbN-Pauschbetrag anzusetzen sein, BFH v 11.12.1997, III R 214/94, BStBl II 1998, 292; BMF v 07.06.2010, BStBl I 2010, 582 Rz 11. Dies begegnet Bedenken, weil es sich um eine Typisierung zu Lasten des StPfl handelt. Entsprechendes soll nach BMF v 07.06.2010, BStBl I 2010, 582 Rz 10 für den Abzug anderer WK-Pauschbeträge nach § 9a EStG und den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs 9 EStG gelten.

Bei der Berechnung der Opfergrenze sind auch Verluste aus den privaten Veräußerungsgeschäften einzubeziehen (BMF v 06.07.2010, BStBl I 2010, 582; FG BBG v 14.09.2011, 14 K 8290/09, EFG...

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