Rn. 190

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG (ab dem 01.01.2024 EUR 11 604, für 2023 iHv EUR 10 908, für 2022 iHv EUR 10 347, ausführlich dazu s Rn 10, 11) umfasst nicht die Aufwendungen, die dafür erforderlich sind, um ein durch das SGB XII bestimmtes sozialhilfegleiches Versorgungsniveau zu erlangen, Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33a EStG Rz 17 (22. Aufl). Aufgrund dessen hat das BürgEntlGKV mit der Einfügung des § 33a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG den Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG um den Betrag erhöht, den der StPfl im jeweiligen VZ nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG für die unterhaltsberechtigte Person aufgewendet hat. Es handelt sich dabei um die Aufwendungen, mit denen zugunsten des Unterhaltsberechtigten Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung erbracht werden. Dabei werden von § 33a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG

  • zum einen entsprechende Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten erfasst, mit denen Letzterer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Kranken- und Pflegeversicherung begleicht.
  • Ferner sind auch Zahlungen des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, die dieser im Namen des Unterhaltsberechtigten im Wege des abgekürzten Zahlungswegs an die Versicherung leistet,
  • sowie Leistungen, die der Unterhaltsverpflichtete an die Versicherung aufgrund eines zugunsten des Unterhaltsberechtigten abgeschlossenen Vertrags zugunsten Dritter erbringt, Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 19 (42. Aufl); Myssen/Wolter, NWB 2009, 3900.

Sind die Beiträge in den Fällen des Vertrags zugunsten Dritter bereits beim Unterhaltsverpflichteten als Sonderausgaben nach § 10 Abs 1 Nr 3 S 1 EStG zu berücksichtigen, ist nach § 33a Abs 1 S 2 Hs 2 EStG eine Erhöhung des Höchstbetrags aus § 33a Abs 1 S 1 EStG iRd § 33a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG insoweit zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung der Beiträge ausgeschlossen, Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 19 (42. Aufl).

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