Rn. 176

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Abzug nach § 33a Abs 1 EStG hat ferner zur Voraussetzung, dass weder der StPfl noch andere Personen (vgl BFH v 19.05.2004, III R 30/02, BStBl II 2004, 943) für die unterhaltene Person einen Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld haben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine andere Person zwar einen Anspruch auf das Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG hat, diesen jedoch nicht geltend macht oder der Anspruch sich steuerlich nicht auswirkt, vgl FG Köln v 21.04.1994, 5 K 533/92, EFG 1995, 568; FG SchlH v 17.08.1998, III 585/95, EFG 1998, 1521. Entsprechendes gilt auch dann, wenn einer anderen Person – ohne dass ein Anspruch bestand – zu Unrecht Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag gewährt worden ist, BFH v 09.05.2004, III R 30/02, BStBl II 2004, 943. Dieses Abzugsverbot ist mit dem Grundgesetz vereinbar, BFH v 22.08.1996, III R 105/93, BFH/NV 1997, 282.

Das Gesetz geht typisierend davon aus, dass das Existenzminimum des Kindes bereits dann sichergestellt ist, wenn für den StPfl oder eine andere Person ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld besteht. Für dasselbe Kind sollen die kindbedingten steuerlichen Entlastungen nur einmal gewährt werden. Dass ein StPfl, der gesetzlich verpflichtet ist, dem Kind Unterhalt zu leisten, seine Leistungen dann nicht nach § 33a EStG geltend machen kann, wenn eine andere Person einen Anspruch auf den Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld hat, erscheint deshalb verfassungsgemäß, weil das Kindergeld die Unterhaltspflicht mindern und somit dem StPfl, der Unterhalt leistet, mittelbar zugutekommt, BFH v 19.05.2004, III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631; BFH v 24.05.2012, VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438; Heger in Blümich, § 33a EStG Rz 172 (Februar 2019). Unterhaltszahlungen, die die Eltern an ein Kind leisteten, das den gesetzlichen Wehrdienst leistete, waren danach grds berücksichtigungsfähig, da für das Kind kein Kindergeld gewährt wurde, BFH v 16.06.2006, III B 43/05, BFH/NV 2006, 2056.

Als ag Belastung nach § 33a Abs 1 EStG können auch Leistungen des Vaters eines nichtehelichen Kindes berücksichtigt werden, die er in Erfüllung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der nicht mit ihm verheirateten Mutter seines Kindes aus Anlass der Geburt erbringt, BFH v 19.05.2004, III R 30/02, BStBl II 2004, 943. In diesem Fall ist ein Anspruch der Eltern der Mutter des nichtehelichen Kindes auf Kindergeld nicht gegeben, da der Vater des nichtehelichen Kindes gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes vorrangig zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 1615l Abs 3 S 2 BGB).

Kindergeld iSd § 33a Abs 1 S 3 EStG sind gemäß § 65 EStG auch nach ausländischem Recht gezahlte kindergeldähnliche Leistungen, BFH v 04.12.2003, III R 32/02, BStBl II 2004, 275 zu nach englischem Recht zu zahlendes Kindergeld.

Hebt die Familienkasse das bereits bewilligte Kindergeld rückwirkend teilweise wieder auf, soll nach FG Köln v 18.10.2006, 14 K 5952/04, EFG 2007, 427 eine nachträgliche Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen bei den Eltern gemäß § 33a EStG ausscheiden, weil weder die Voraussetzungen des § 173 Abs 1 Nr 2 AO noch die des § 175 Abs 1 Nr 1 AO gegeben seien.

 

Rn. 177

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Da die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG und das Kindergeld ebenso wie der Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach Monaten berechnet werden, ist ein Abzug nach § 33a Abs 1 EStG auch für einzelne oder mehrere Monate eines VZ möglich, in denen kein Anspruch auf einen der Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld besteht; Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 23 (40. Aufl). Da es sich bei § 33a Abs 1 S 4 Hs 1 EStG um eine Sonderbestimmung handelt, ist diese nicht auf § 33 EStG anwendbar, BFH v 24.05.2012, VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438; Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 23 (40. Aufl).

 

Rn. 178–182

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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