Rn. 76

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Da nach § 33a Abs 4 EStG in den Fällen des Abs 1 (nur) eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 33 EStG ausgeschlossen ist, findet § 33b EStG neben § 33a EStG Anwendung. Liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann neben den Freibeträgen nach § 33a Abs 1 und 2 EStG (Aufwendungen für den Unterhalt und für die Berufsausbildung eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes) der Behinderten- oder Pflegepauschbetrag nach § 33b EStG Berücksichtigung finden.

 

Rn. 77

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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