Rn. 348

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Der Freibetrag kann nach § 33a Abs 2 S 3 EStG insgesamt nur einmal beansprucht werden, auch wenn mehrere StPfl für dasselbe Kind die Voraussetzungen des § 33a Abs 2 S 1 EStG erfüllen. Nicht dauernd getrennt lebende Eltern, die zusammen veranlagt werden, erhalten den Freibetrag gemeinsam, bei getrennter Veranlagung gilt § 26a Abs 2 EStG nF als Spezialvorschrift, Loschelder in Schmidt, 33a EStG Rz 52 (40. Aufl); s § 26a Rn 66ff (Schneider). Stehen einem Elternteil nach Übertragung sämtliche Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG zu, kann er den Freibetrag nach § 33a Abs 2 S 1 EStG allein beanspruchen.

 

Rn. 349

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Aus § 33a Abs 2 S 4 EStG ergibt ab dem VZ 2012 die Aufteilung des Freibetrags (Halbteilung) für getrennt lebende oder geschiedene Eltern sowie für die Eltern nichtehelicher Kinder.

 

Rn. 350

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Steht jedoch einer der Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG beiden Elternteilen zu, so kann der (halbe) Freibetrag des § 33a Abs 2 S 1 EStG auf den anderen Elternteil durch gemeinsamen Antrag beider Elternteile übertragen werden (§ 33a Abs 2 S 5 EStG).

 

Rn. 351

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Befinden sich mehrere volljährige auswärtig untergebrachte Kinder in Berufsausbildung, kann der Freibetrag nach § 33a Abs 2 S 1 EStG beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 33a Abs 2 S 4 u 5 EStG für jedes Kind gesondert übertragen oder aufgeteilt werden.

 

Rn. 352

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Da der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG gesondert auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden kann, ergeben sich auch insoweit Aufteilungsprobleme im Verhältnis zu den Elternteilen, denen der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum zustehen kann.

Diese Probleme sind entsprechend dem Grundsatz der Halbteilung zu lösen, sofern nicht sämtliche Elternteile etwas anderes beantragen; Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 52 (40. Aufl); Pfirrmann in H/H/R, § 33a EStG Rz 135 (Februar 2016).

 

Rn. 353

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach § 33a Abs 2 S 5 EStG ist für getrennt lebende oder geschiedene Eltern auf gemeinsamen Antrag die Aufteilung in beliebiger Quote möglich, Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 52 (40. Aufl).

 

Rn. 354–370

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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