Rn. 140

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Nach der seit dem VZ 1996 geltenden Gesetzesfassung sind Aufwendungen nur dann zu berücksichtigen, wenn die Person, für deren Unterhalt oder Berufsausbildung die Aufwendungen erwachsen, gegenüber dem StPfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Entsprechend dem System der Ehegattenbesteuerung und der sog Einheitstheorie, dazu s § 33 Rn 43 (Nacke), wird auch eine gegenüber dem Ehegatten unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt, Endert in Frotscher/Geurts, § 33a EStG Rz 20 (April 2018).

Ob eine solche gesetzliche Unterhaltsberechtigung besteht, richtet sich nach dem Zivilrecht, vgl R 33a.1 Abs 1 S 1 u 2 EStR 2012; OFD Bln v 28.07.1999, FR 1999, 1334. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Verwandte in gerader Linie (§ 1589 S 1 BGB), wie Kinder, (Ur-)Enkel, Eltern und (Ur-)Großeltern (§§ 1601, 1606 BGB). Dazu gehören gemäß §§ 1754 Abs 2, 1589 Abs1 S 1 BGB auch Adoptivkinder, FG Köln v 23.11.2004, 8 K 5329/03, EFG 2005, 363. Verwandte in der Seitenlinie (§ 1589 S 2 BGB) wie Geschwister und Verschwägerte (§ 1590 BGB) sind hingegen nicht unterhaltsberechtigt, so auch nicht der Schwiegersohn und die Schwiegertochter, BFH v 19.05.2004, III R 28/02, BFH/NV 2004, 1631. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind ferner Ehegatten (§§ 136 0ff, 1608 BGB), wobei im Falle der Scheidung oder des Getrenntlebens Sondervorschriften (§ 1361 BGB bzw §§ 1569ff BGB) gelten, ausführlich dazu s Rn 141. Nach § 1353 Abs 1 S 1 BGB kann die Ehe seit dem 01.10.2017 auch von zwei Personen gleichen Geschlechts geschlossen werden. Gesetzliche Unterhaltsansprüche hat auch die Mutter des nichtehelichen Kindes gegen dessen Vater (§ 1615l BGB) sowie der Vater des nichtehelichen Kindes, wenn er dieses betreut, gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs 5 BGB). Auch die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft sind einander gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, (§ 5 LPartG), dies gilt auch im Falle des Getrenntlebens (§ 12 LPartG) und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft, sofern einer der Lebenspartner außerstande ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 16 LPartG iVm §§ 15701586b BGB).

 

Rn. 141

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Entscheidend ist nach der geänderten Rspr des BFH nicht das Bestehen einer abstrakten gesetzlichen Unterhaltsberechtigung der unterstützten Person dem Grunde nach, sondern das Bestehen einer konkreten Unterhaltsberechtigung, die nach den Maßstäben des Zivilrechts zu ermitteln ist und bei der Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606, 1608, 1615l Abs 3 BGB) zu berücksichtigen sind. Dies setzt die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nach § 1602 BGB voraus; abweichend aber R 33a.1 Abs 1 S 4 EStR 2012, ausführlich dazu s Rn 142. Dieser muss außer Stand sein, sich selbst zu unterhalten. Auf die Höhe der Unterhaltsverpflichtung kommt es hingegen nach BFH v 05.05.2010, VI R 29/09, BStBl II 2011, 116 nicht an.

Aus der Verpflichtung zum Familienunterhalt nach den §§ 1360, 1360a EStG während des Bestehens einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft folgt, dass grds beide Ehegatten ihre eigene Arbeitskraft einsetzen müssen. Eine solche Erwerbsverpflichtung besteht jedoch dann nicht, wenn die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft darauf angelegt haben, dass ein Partner die finanzielle Basis erwirtschaftet und sich der andere Partner auf den häuslichen Bereich beschränkt, BFH v 05.05.2010, VI R 5/09, BStBl II 2011, 115. Betreibt der unterstützte Angehörige einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen, besteht die widerlegbare Vermutung, dass der landwirtschaftlich tätige Angehörige sowie die seinem Haushalt angehörenden Familienmitglieder nicht unterhaltsbedürftig ist, BFH v 13.03.1987, III R 206/82, BStBl II 1987, 599; BFH v 05.05.2010, VI R 29/09, BStBl II 2011, 116.

Rechtsgrundlage für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während des Getrenntlebens ist § 1361 BGB, der Bedürftigkeit voraussetzt. Nach der Scheidung besteht grds keine gesetzliche Unterhaltsberechtigung. Im Falle der Bedürftigkeit (§ 1577 BGB) ergeben sich Unterhaltsansprüche nur dann, wenn einer von sieben Unterhaltstatbeständen gegeben ist:

In Bezug auf die Regelungen über die Unterhaltskonkurrenzen geht die Unterhaltspflicht des Ehegatten der der Eltern vor, sowie die Unterhaltspflicht der Eltern der der Großeltern. Ferner ist die Unterhaltsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes gegenüber der Kindesmutter vorrangig vor der Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihrer Tochter, vgl BFH v 19.05.2004, III R 30/02, BStBl II 2004, 943; BFH v 05.05.2010, VI R 29/09, BStBl II 2011, 116; anders noch BFH v 18.05.2006, III R 26/05, BStBl II 2007, 108

 

Rn. 1...

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