Rn. 321

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Freibetrag nach § 33a Abs 2 EStG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn dem StPfl ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs 6 EStG oder auf Kindergeld zusteht. Bei den Freibeträgen nach § 32 Abs 6 EStG handelt es sich neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes nach § 32 Abs 6 S 1 Hs 1 EStG um den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs 6 S 1 Hs 2 EStG.

Die Freibeträge können nicht nur beiden bzw einem Elternteil zustehen, sondern auch nach Übertragung einem Stiefelternteil oder Großelternteil.

Statt des Anspruchs auf einen der genannten Freibeträge reicht auch der Anspruch auf Kindergeld nach dem X. Abschn des EStG aus. Der Ausbildungsfreibetrag kommt deshalb für Kinder iSd § 63 Abs 1 EStG in Betracht, R 33a.2 Abs 1 S 2 EStR 2012.

 

Rn. 322

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der StPfl, beispielsweise der Stiefelternteil oder der Großelternteil, dem nach § 63 Abs 1 Nr 2 bzw Nr 3 EStG (nur) ein Anspruch auf das Kindergeld zusteht, kann auch dann den Freibetrag nach § 33a Abs 2 EStG beanspruchen, wenn nicht ihm, sondern einem Elternteil oder beiden der Anspruch auf die Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG zusteht, zutreffend Ross, DStZ 1997, 140; Mellinghoff in Kirchhof/Seer, § 33a EStG Rz 32 (22. Aufl); Hufeld in K/S/M, § 33a EStG Rz C 17 (September 2014); Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 45 (42. Aufl).

 

Rn. 323

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Auch ein Stiefelternteil oder ein Großelternteil kann den Freibetrag nach § 33a Abs 2 S 1 EStG beanspruchen, wenn ihm der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nach § 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG ganz oder zur Hälfte übertragen worden ist. Ab dem VZ 2012 ist eine Übertragung der Kinderfreibeträge auch dann möglich, wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist, dabei scheidet eine Übertragung jedoch für Zeiträume aus, in denen Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden (Änderung des § 32 Abs 6 S 6 und 7 EStG durch das StVereinfG 2011).

 

Rn. 324–330

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

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