Rn. 36

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 33a EStG beinhaltet in den Abs 1–2 Vorschriften über die Ermittlung des Einkommens, Hufeld in K/S/M, § 33a EStG Rz A 2 (September 2014); Musil in H/H/R, § 33a EStG Rz 8 (Juli 2022). Es handelt sich trotz der Stellung des § 33a EStG in Abschn IV des EStG nicht um eine Tarifvorschrift; aA Endert in Frotscher/Geurts, § 33a EStG Rz 1 (Oktober 2022): Tarifvorschrift, die wie auch § 33 EStG als Ergänzung zum Grundfreibetrag des § 32a Abs 1 EStG zu sehen ist. § 33a Abs 1 EStG wird durch die Regelungen über die Ehegattenveranlagung nach den §§ 25ff, 32a EStG verdrängt, ausführlich dazu s Rn 74.

 

Rn. 37

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Während § 33 EStG abstrakt und allg die Voraussetzungen regelt, unter denen eine ag Belastung anzuerkennen ist, hat § 33a EStG bestimmte in der Praxis häufig vorkommende Fallgestaltungen zum Gegenstand, in denen Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf und den Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes berücksichtigt werden. Die Vorschrift trägt insoweit als typisierende und pauschalierende Regelung dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit Rechnung. Für die in den Regelungsbereich des § 33a EStG fallenden Aufwendungen ist die Höhe des vom Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG) abziehbaren Betrages abschließend geregelt.

 

Rn. 38

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Eine Berücksichtigung der in § 33a Abs 12 EStG genannten Aufwendungen nach § 33 EStG scheidet aus (§ 33a Abs 4 EStG); dies gilt auch dann, wenn und soweit die Aufwendungen den Rahmen des § 33a EStG übersteigen.

Lediglich für atypische Unterhaltsaufwendungen (zB wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit) kommt eine Berücksichtigung nach § 33 EStG ggf neben § 33a Abs 1 EStG in Betracht, BFH vom 19.06.2008, III R 57/05, BStBl II 2009, 365; BFH vom 30.06.2011, VI R 14/10, BStBl II 2012, 876; dazu ausführlich s Rn 412.

 

Rn. 39

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Anders als bei § 33 EStG erfolgt jedoch bei den nach § 33a EStG zu berücksichtigenden ag Belastungen in besonderen Fällen keine Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung.

 

Rn. 40

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Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit ist in den in § 33a Abs 12 EStG genannten Fällen grds nicht zu prüfen, vgl aber BFH vom 12.03.1997, III B 5/95, BFH/NV 1997, 570; BFH vom 26.02.1998, III R 59/97, BStBl II 1998, 605 zu Zahlungen zur Abfindung (künftiger oder vergangener) Unterhaltsansprüche.

 

Rn. 41

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Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch des StPfl auf Anwendung des § 33a EStG.

 

Rn. 42

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Sämtliche Abzugsbeträge des § 33a EStG werden nur auf – ggf konkludenten – Antrag des StPfl gewährt. Dies ergibt sich für die Abzugsbeträge des § 33a Abs 1 EStG aus dem Wortlaut der Vorschrift. Das Antragserfordernis für die Abzugsbeträge nach § 33a Abs 2 EStG ergibt sich durch Auslegung, vgl Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 5 (42. Aufl).

Eine Änderung nach § 173 Abs 1 Nr 2 AO ist dann nicht möglich, wenn der StPfl im Steuererklärungsformular deshalb keine Angaben zu ausdrücklich gestellten Fragen macht, weil er rechtsirrtümlich die Meinung vertritt, die Angaben seien in seinem Fall nicht von Bedeutung, BFH vom 20.11.2008, III R 107/06, BFH/NV 2009, 545; ausführlich dazu s Rn 104.

 

Rn. 43

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Wenn der StPfl im Laufe des VZ verstorben ist, kann der Gesamtrechtsnachfolger bei der Veranlagung des Verstorbenen den Antrag stellen, BFH vom 08.09.1961, VI 177/60 U, BStBl III 1962, 31.

 

Rn. 44–48

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vorläufig frei

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