Rn. 36

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Aufwendungen für Kleidung u Ernährung bilden auch bei besonders großen Menschen keine ag Belastung, BFH BStBl III 1963, 381. Dasselbe gilt für Kleidungskosten wegen krankheitsbedingter übermäßiger Abmagerung, FG D'dorf DStZ E 1970, 63; FG Bln EFG 1972, 240 sowie FG He EFG 1978, 423. BFH BFHE 133, 550 verneint ag Belastung für Anschaffung neuer Kleidungsstücke nach Abmagerungskur. Es fehle insoweit sowohl an der Außergewöhnlichkeit, denn Kleidungskosten seien als typische Kosten der Lebensführung anzusehen; es fehle aber auch an der Zwangsläufigkeit, denn selbst wenn eine Abmagerungskur medizinisch indiziert sei, handele es sich nur um mittelbare Krankheitskosten; aA dazu FG RP EFG 1967, 616. Bekleidungskosten eines Transsexuellen sind daher ebenfalls keine ag Belastungen (BFH BFH/NV 2008, 544).

 

Rn. 37

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Mit Wirkung ab 1975 sind Mehrkosten wegen Diätverpflegung nicht mehr als ag Belastung abziehbar, § 33 Abs 2 S 3 EStG 1975. Die gesetzliche Regelung erscheint insofern bedenklich, als sie auch Diätkosten bei schwerer Krankheit ausschließt. Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel sind auch nicht als ag Belastung zu berücksichtigen (FG D’dorf v 15.07.2013, 9 K 3744/12 E, s aber BFH BStBl II 2015, 703 zur Rev).

 

Rn. 38

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Verpflegungsmehraufwand, der dem Ehemann dadurch entsteht, dass er während des Krankenhausaufenthalts seiner Frau im Gasthaus isst, kann nach FG Nbg EFG 1966, 117 und FG D'dorf EFG 1977, 17 nicht als Krankheitskosten berücksichtigt werden. Dies ist wohl zutreffend, u zwar schon deshalb, weil es sich nur um mittelbare Krankheitskosten handelt.

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