Rn. 30

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Die Kosten von mittäglichen Heimfahrten sind auch dann nicht als ag Belastung zu berücksichtigen, wenn der StPfl wegen einer Erkrankung zur Einnahme der Mittagsmahlzeit nach Hause fährt (BFH BStBl III 1963, 134; 1964; 342; BStBl II 1970, 680). Dasselbe gilt für Aufwendungen für Mittagsheimfahrten, um eine ärztliche verordnete Diät einzunehmen, BFH BStBl II 1975, 738; verfassungsrechtlich einwandfrei nach BVerfG HFR 1976, 126. Auch Unfallkosten bei einer Mittagsheimfahrt sind keine ag Belastung (BFH BStBl III 1965, 617).

 

Rn. 31

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Fahrtkosten zur Zweitwohnung sind auch dann keine Heilungskosten, wenn der dortige Aufenthalt therapeutische Gründe hat, FG Ha EFG 1974, 310 rkr; ebenso wenig sollen Unfallkosten, die auf der Fahrt zur Kur entstehen, ag Belastung sein, weil der Kausalzusammenhang unterbrochen sei, FG SchlH EFG 1983, 291.

 

Rn. 32

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Aufwendungen für Besuchsfahrten zu kranken Angehörigen gehören im Allg nicht zu den Heilungskosten, FG Münster EFG 1974, 17 u FG Nds EFG 1976, 339. Doch sind Ausnahmen möglich. Nach BFH BStBl II 1984, 484; 1997, 558; BFH/NV 2011, 640 ist ag Belastung anzunehmen, wenn der Besuch medizinisch indiziert ist. Besucht der StPfl im Rahmen einer therapeutischen Behandlung nahe Angehörige, können Aufwendungen hierfür als ag Belastung zu berücksichtigen sein, wenn die Besuche medizinisch angezeigt sind (BFH BFH/NV 2012, 38). Nach FG Münster EFG 1986, 239 sind Besuche eines kranken Kleinkindes unter einem Jahr, das längere Zeit stationär liegt, stets ag Belastungen; dem zust OFD Münster, NWB DokSt 16/87. Auch Aufwendungen für den Besuch des ua schwerbehinderten Vaters für Zwecke der Betreuung und Versorgung können ag Belastungen sein (BFH BFH/NV 2005, 1248; FG Köln EFG 2005, 119; vgl auch FG BdW EFG 2008, 945). Dies ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes nachzuweisen. Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt auch eine Vernehmung des Arztes in Betracht (BFH BFH/NV 2011, 640).

Ist der Besuch idS therapeutisch veranlasst, so sind nach BFH (aaO) Fahrtkosten in voller Höhe anzuerkennen, nicht etwa nur die mit öff Verkehrsmitteln, weil Notwendigkeit u Angemessenheit der Aufwendungen bei Krankheitskosten nicht zu prüfen ist.

Im Übrigen sind Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen nicht außergewöhnlich. So sind Wochenendfahrten zu dem von einem Elternteil getrennten Kind, die zur Erfüllung der elterlichen Pflicht zur Personensorge unternommen werden, nicht berücksichtigungsfähig (BFH BStBl II 1997, 54; 1987, 167 mwN; BFH/NV 1992, 172; 2012, 1434; s auch FG RP EFG 2012, 1625 betr Aufwendungen für Besuchsreisen des Vaters zu den im Ausl lebenden Kindern). Dies gilt auch für Aufwendungen, die zur Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils gemacht werden (BFH BStBl II 1997, 54).

 

Rn. 34

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Für Zwischenheimfahrten können die Fahrtkosten für die Behandlung eines Kindes an einem anderen Ort als ag Belastung berücksichtigt werden, wenn es der Begleitperson unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten (BFH BStBl II 1999, 227).

 

Rn. 35

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Die Höhe der dem Grunde nach anzuerkennenden Fahrtkosten richtet sich grds nach den Kosten für die Benutzung eines öff Verkehrsmittels. Erfordern aber besondere persönliche Verhältnisse o andere Umstände die Benutzung eines Pkw, so können auch die tatsächlichen Pkw-Kosten bzw die pauschalierten Kilometersätze nach H 9.5 LStH 2017 "Pauschale Kilometersätze" angesetzt werden (vgl BFH BStBl II 1999, 231 mwN; H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Fahrtkosten allg"). Jedoch ist wegen der Angemessenheitsprüfung iRd § 33 EStG eine Begrenzung der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten auf die pauschalierten Sätze erforderlich (BFH BStBl II 1997, 384; 1997, 538; 2004, 453).

Hinsichtlich der Fahrtkosten Behinderter s H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Fahrtkosten behinderter Menschen"; BFH BFH/NV 2004, 1404; 2008, 1141; 2010, 1631; 2011, 253. Nur im Fall außergewöhnlicher Umstände kann eine Überschreitung der Pauschsätze bei der Berechnung der Höhe der ag Belastung eines Schwerbehinderten in Betracht kommen. Der BFH hat dies insb für möglich gehalten, wenn der Behinderte nach Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen erforderlich sind (BFH BStBl II 1997, 384; BFH/NV 1998, 1072). Ein höherer Aufwand je km aufgrund nur geringer Jahresfahrleistung ist nicht zu berücksichtigen (BFH BStBl II 2004, 453; BFH/NV 2008, 1141). Die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Pkw können nicht im vollen Umfang im Jahr des Aufwands, sondern nur als Teil der Pkw-AK iRd AfA berücksichtigt werden (FG Mchn EFG 1998, 568; FG Nds v 09.02.2007, 11 K 736/05). Auch kann eine Leasingsonderzahlung neben den Pauschsätzen nicht als ag Belastung eines Behinderten berücksichtigt werden (FG BdW EFG 2014, 759). Erhöhte Kosten für den Führerscheinerwerb sowie Fahrzeugumbau sind ...

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