Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie mit Ukrain können ag Belastungen sein (BFH BStBl II 2011, 119). Dies gilt selbst dann, wenn sich der StPfl für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet (BFH BStBl II 2011, 119). Voraussetzung ist nur, dass die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist. Nach dieser Rspr und Verwaltungsauffassung können diese Aufwendungen infolge einer notstandsähnlichen Situation zwangsläufig erwachsen (Stichwort "Griff nach dem Strohhalm"; s BFH BStBl II 2011, 119). Hinweis auf BFH BStBl II 2015, 9 u H 33.1–33.4 EStH 2018 "Wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden").

Fraglich ist nur, wie der BFH aufgrund der Neuregelung des § 64 EStDV nF entscheiden wird, wonach nach § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst f EStDV nF ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden erforderlich ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge