Aufwendungen für eine Haartransplantation sind als ag Belastungen nicht abzugsfähig (FG Nds StEd 2000, 228). Dagegen können Aufwendungen für ein Toupet grds als ag Belastung anerkannt werden. Voraussetzung ist aber eine krankheitsbedingte Notwendigkeit der Anschaffung, die nach bisheriger Rspr durch ein vor dem Kauf ausgestelltes Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes nachgewiesen werden musste (FG BdW StEd 1998, 660; auch s "Toupet"). Nach neuer Rspr des BFH dürfte ein amtsärztliches Attest nicht mehr erforderlich sein (vgl BFH BFH/NV 2011, 503).

Auch die Aufwendungen für eine Schönheitsoperation sind keine ag Belastungen (FG Köln EFG 1997, 16). Aufwendungen für die Operation einer Fettschürze mit Gewebeerschlaffung und -überdehnung nach zwei Schwangerschaften sind keine ag Belastungen, wenn vor der Operation kein amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt wurde (FG Ha v 06.06.2008, 5 K 24/07).

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