Rn. 1

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der BFH hat in einer neuen Entscheidung seine bisherige Ansicht zu Scheidungskosten aufgegeben (BFH v 18.05.2017, VI R 9/16, BFH/NV 2017, 1373).

 

Rn. 2

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nach bisheriger Rspr des BFH wurden Aufwendungen, die die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten der Ehescheidung betreffen, und bestimmte Scheidungsfolgesachen zum Abzug zugelassen. Zu den unmittelbaren u unvermeidbaren Kosten der Ehescheidung gehörten Gerichts-, Anwalts- u Fahrtkosten; dies galt nach BFH BStBl II 1982, 116 selbst für ein entsprechendes Beschwerdeverfahren. Weiterhin gehörten auch die Kosten für ein Mediationsverfahren zu den abzugsfähigen Kosten (FinMin Nds v 15.09.2000, DB 2000, 2143). Auch die Aufwendungen für ein Verfahren über das Sorgerecht eines Kindes aus geschiedener Ehe waren nach Ansicht des BFH BStBl II 1982, 116 einzubeziehen. Handelt es sich um Scheidungsfolgesachen, so durften nur diejenigen Kosten berücksichtigt werden, die sich auf den sog "Zwangsverbund" beziehen, dh die Scheidungssachen betreffen, über die nach § 623 ZPO aF (§ 137 Abs 1 FamFG nF) mit der Ehescheidung zu entscheiden war (BFH BStBl II 2006, 491; 2006, 492; BFH/NV 2003, 937 mwN). Hierzu gehörten der Versorgungsausgleich und das Sorgerecht. Die anderen Sachen waren auch einer außergerichtlichen Erledigung zugänglich und somit nicht zwangsläufig (BFH BStBl II 2006, 491; 2006, 492; BFH/NV 2002, 1025).

 

Rn. 3

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der BFH (BFH v 18.05.2017, VI R 9/16, BFH/NV, 1373 mit Anm Geserich, NWB 2017, 2561) vertritt nun in seiner neuen Entscheidung den Standpunkt, dass Scheidungskosten Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) iSd § 33 Abs 2 S 4 EStG nF darstellen. Sie sind daher ab VZ 2013 vom Abzug ausgeschlossen. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren noch als außergewöhnlich iSd § 33 Abs 1 EStG anzusehen sind (ablehnend so noch FG Nds EFG 2015, 725). Gewöhnlich wird daher ein Abzug in Zukunft nicht mehr in Betracht kommen. Er käme nur in Betracht, wenn der StPfl ansonsten Gefahr gelaufen wäre, seine berufliche Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, hätte er sich nicht auf das Scheidungsverfahren eingelassen. Die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 S 4 EStG für eine Abziehbarkeit von Prozesskosten liegen mithin idR nicht vor.

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