Rn. 1

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen sind dann als ag Belastung zu berücksichtigen, wenn von zB Formaldehyd- u Holzschutzmittelausgasungen sowie von Asbestbelastungen gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgehen (BFH BStBl II 2012, 570). Der Nachweis war nach bisheriger Rspr durch ein vor der Sanierung erstelltes, amtliches technisches Gutachten und amtsärztliches Zeugnis, das den Zusammenhang der Erkrankung mit den Ausgasungen nachweist, zu erbringen (BFH BStBl II 2002, 240; 2002, 592). Im Fall der Asbestsanierung ist ein amtsärztliches Gutachten nicht erforderlich (BFH BStBl II 2002, 240; vgl auch Hettler, DB 2002, 1848).

 

Rn. 2

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Bei der Beseitigung konkreter von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren ist nach neuer Rspr des BFH ein vor Durchführung dieser Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten jedoch nicht erforderlich. Gleichwohl hat der StPfl nachzuweisen, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte (BFH BStBl II 2012, 570).

 

Rn. 3

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 64 EStDV nF greift nicht ein (vgl BFH BStBl II 2012, 574; Geserich, DStR 2012, 1493; s ausführlich Bleschick, NWB 2012, 2301; Schmidt/Loschelder, § 33 EStG Rz 35 "Umweltbeeinträchtigung"). Wertsteigerungen durch die Sanierungsmaßnahme sind als Vorteil anzurechnen (s Bleschick, NWB 2012, 2301).

 

Rn. 4

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Kosten für die Schadstofffeststellungen in einer Mietwohnung aus Anlass von Schimmelpilzbefall sind keine ag Belastungen (FG Ha v 07.03.2008, 5 K 30/07, juris; der BFH BFH/NV 2009, 149 nahm hinsichtlich der eingelegten NZB dazu nicht Stellung).

 

Rn. 5

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Zivilprozesskosten können ag Belastungen sein, wenn sie Gefahren für das Wohnhaus de StPfl betreffen, die dazu führen können, dass das Wohnhaus nicht mehr weiter zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Es betrifft dann den existentiellen Bereich (BFH BFH/NV 2016, 908; FG Nds v 03.11.2016, 2 K 44/16).

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