Krankheitsbedingten Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen sind abzugsfähig, wenn der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (§ 275 SGB V) erbracht wurde (§ 64 Abs 1 Nr 2 S 2 EStDV idF StVereinfG 2011; s BFH BFH/NV 2015, 1032).

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