Aufwendungen im Zusammenhang mit einer sog Multiple Chemical Sensitivity (MCS) waren bisher nur dann als ag Belastungen zu berücksichtigen, wenn die Beschwerden durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wurden (BFH BFH/NV 2006, 1284). Nach neuer Rspr des BFH ist ein solcher Nachweis nicht mehr erforderlich (BFH BFH/NV 2011, 503).

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