I. Grundsatz

 

Rn. 1

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Aufwendungen für Bade-(Heil-)Kuren sind nach H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Kur" u BFH BStBl II 1991, 763 berücksichtigungsfähig, wenn die Kur zur Heilung o Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist u eine andere Behandlung nicht o kaum erfolgversprechend erscheint (BFH BFH/NV 2012, 35). Der BFH verlangte früher grds zum Nachweis ein vorheriges amts- o vertrauensärztliches Gutachten. Nach neuerer Entscheidung des BFH kam es auf diese qualifizierte Nachweispflicht nicht mehr an (BFH BFH/NV 2011, 503). Jedoch ist zu beachten, dass mit dem StVereinfG 2011 in § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStDV nF eine gesetzliche Verschärfung eingetreten ist. Danach ist ein formalisierter Nachweis erforderlich, wenn es um Aufwendungen für eine Bade- oder Heilkur geht. Bei einer sog Vorsorgekur, die einen krankhaften Zustand nicht voraussetzt, ist nach dieser Vorschrift auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen. Die Regelung ist verfassungsgemäß (BFH BStBl II 2012, 577; FG Ha EFG 2012, 1671, Rev zurückgenommen).

II. Abgrenzung zur Ferienreise

 

Rn. 2

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Die Badekur darf nicht eine übliche Ferienreise ersetzen, BFH HFR 1964, 157. Aufwendungen für eine Reise nach Mallorca, weil der StPfl an Heuschnupfen u Asthma leidet, sind nach Ansicht des BFH BStBl II 1972, 534 auch dann keine ag Belastung, wenn die Reise von einem Arzt für erforderlich gehalten wird. Es handele sich um eine Erholungsreise, der StPfl habe auch nicht unter ärztlicher Aufsicht gestanden. Letzteres führe zwar bei Heilkuren nicht in allen Fällen zur Ablehnung einer ag Belastung, es sei aber nur ausnahmsweise unschädlich (vgl aber BFH BFH/NV 1988, 149).

 

Rn. 3

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Ebenso liegt der Fall bei Seereisen auf Urlauberschiff wegen Asthmaleidens, FG He EFG 1977, 577. Das Abgrenzungsproblem stellt sich auch bei Kinderkuren, wenn das Kind nicht in einem Kinderheim untergebracht ist. Hier konnten bisher die Kosten bei einer Unterbringung außerhalb des Kinderheims (zB bei den Eltern in einer Ferienwohnung) nach Auffassung des BFH nur dann anerkannt werden, falls eine ausgestellte amtsärztliche Bescheinigung vor Antritt der Kur bestätigte, dass u warum der Kurerfolg ausnahmsweise auch bei einer anderweitigen Unterbringung erreicht werden kann (BFH BStBl II 1998, 613). Auch hier ist die neue Rspr des BFH wegen § 64 EStDV nF nicht mehr zu beachten, wonach diese qualifizierte Nachweispflicht nicht mehr gelten soll (BFH BFH/NV 2011, 503; 2012, 35). Zu einer ausnahmsweise anzuerkennenden nachträglichen Bescheinigung s BFH BStBl II 1991, 763; 1998, 616.

III. Zwangsläufigkeit der Kosten

 

Rn. 4

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Kurkosten sind nach FG Mchn EFG 1957, 200 bei einem Körperbeschädigten dann keine ag Belastung, wenn dieser auf die Kostentragung durch die Versorgungsbehörde verzichtet. Das ist richtig, denn es fehlt an der Notwendigkeit der eigenen Kostentragung. Allerdings muss ein Anspruch auf Kostentragung überhaupt bestehen.

IV. Fahrtkosten

 

Rn. 5

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Als Fahrtkosten sind auch hier grds nur die Kosten der öff Verkehrsmittel anzusetzen (BFH BStBl II 1991, 763; H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Kur"). Nur ausnahmsweise können die eigenen Kfz-Kosten berücksichtigt werden, wenn besondere persönliche Verhältnisse dies erfordern (BFH BStBl III 1967, 655; H 33.1 – 33.4 EStH 2016 "Kur"). Fahrtkosten für den Besuch von Angehörigen, die sich in Kur befinden, können nicht als ag Belastung berücksichtigt werden (BFH BStBl II 1975, 536; H 33.1 – H 33.4 EStH 2016 "Kur"). Eine medizinische Indizierung des Besuchs dürfte hier nur schwer vorstellbar sein. Aufwendungen für Kfz-Fahrten am Kurort u in dessen Nähe sind jedoch keine Nebenkosten der Heilkur, FG Münster EFG 1974, 113.

V. Verfassungsmäßigkeit

 

Rn. 6

Stand: EL 125 – ET: 12/2017

Die Rspr des BFH zur Anerkennung von Kurkosten als ag Belastung mit ihren strengen Anforderungen verstößt nicht gegen das GG, da Missbrauchsmöglichkeiten groß seien. Das BVerfG DB 1970, 2148 sah in diesem Zusammenhang eine Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unbegründet an.

Auch s "Abmagerungskur".

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